European Sustainability Reporting Standard 2: Breit aufgestellt und detailliert

Nachdem Anfang 2023 die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), eine  Richtlinie der Europäischen Union zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen, in Kraft getreten ist, erscheinen derzeit die im Rahmen der CSRD-Richtlinie festgelegten delegierten Rechtsakte der ESRS-Standards. Der allgemeine Standard ESRS 1 bildet das grundlegende Rahmenwerk der Nachhaltigkeitsberichterstattung, speziell im Hinblick auf die Methodik. Im Folgenden gehen wir detailliert auf den European Sustainability Reporting Standard 2 (ESRS 2) ein. Dieser enthält unterschiedliche Offenlegungspflichten (DRs) für alle Unternehmen, die nach der Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) berichtspflichtig sind, unabhängig zu welchem Sektor diese gehören oder welche Aktivitäten sie durchführen.

Thematisch umfasst der Standard den gesamten Nachhaltigkeitsbereich und ist folglich ein cross-cutting-Standard im Gegensatz zu den zehn thematisch eingegrenzten Standards (topica). Gegliedert sind die DRs des ESRS 2 folgendermaßen:

  1. Basis zur Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (BP)
  2. Governance-Aspekte (GOV)
  3. Strategie des Unternehmens (SBM)
  4. Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens (IRO)
  5. Kennzahlen (metrics) und Ziele (targets)

Im Folgenden wird auf die einzelnen Vorschriften und Aspekte zusammenfassend eingegangen. Die Angaben der „Artikel“ in Klammern dienen der Orientierung bedeuten aber nicht, dass sie vollständig mit allen Aspekten aufgeführt sind.

Basis zur Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Teil 1 umfasst die grundlegenden Aspekte der Berichtserstellung. Hierzu muss veröffentlicht werden, ob der Bericht auf Individual- oder Konzernbasis erstellt wurde. Falls Letzteres zutrifft, muss sichergestellt werden, dass der Konsolidierungskreis dem des Konzernabschlusses entspricht. Zudem muss angegeben werden, welches Tochterunternehmen freigestellt ist von der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ebenso ist darzulegen, inwieweit die vorgelagerte und nachgelagerte Wertschöpfungskette in dem Bericht berücksichtigt wurde (BP-1). Neben dieser Einordnung müssen auch die aktuellen Umstände/Gründe dargelegt werden, falls die Berichterstattung beispielsweise bei den mittel- und langfristigen Zeithorizonten von den Vorgaben abweicht. Oder es wird hier eine Angabe bezüglich der Vorgehensweise sowie der resultierenden Genauigkeit gefordert, falls von dem Recht Gebrauch gemacht wird, Informationen entlang der Wertschöpfungskette zu schätzen. Wird eine zukünftige Information geschätzt bzw. antizipiert, ist hierbei auf die Unsicherheit des Wertes hinzuweisen.

Unternehmen mit durchschnittlich weniger als 750 Mitarbeitern während des Geschäftsjahrs können die verlangten Informationen der Standards ESRS E4 und ESRS S1–S4 in Gänze weglassen. Dennoch muss die hierfür zugrunde gelegte Wesentlichkeitsanalyse veröffentlicht werden, einschließlich einer Liste wesentlicher Angelegenheiten und wie diese innerhalb der Geschäftsstrategie berücksichtigt werden (BP-2).

Governance-Aspekte

Im nächsten Schritt muss das Unternehmen offenlegen, wie die Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane zusammengesetzt sind, welche Verantwortlichkeiten diese haben und inwieweit auch fachliche Expertise zum Thema Nachhaltigkeit vorhanden ist (Gov-1). Neben der theoretischen Zusammensetzung muss adressiert werden, in welcher Art und Weise die Organe über Nachhaltigkeit informiert und inwieweit diese Angelegenheiten umgesetzt werden (Gov-2). Darüber hinaus wird verlangt, die implementierten Anreizsysteme bezüglich nachhaltiger Leistungen zu erwähnen, also der Anteil der variablen Vergütung, ob und wie Leistungskennzahlen als Maßstäbe herangezogen werden und wer die Autorität über diese Systeme besitzt (Gov-3).

Der im Nachhaltigkeitsbericht aufgeführte due-diligence-Prozess muss verständlich erläutert werden und es muss dargelegt werden, an welchen Stellen dieser in der Nachhaltigkeitsberichterstattung widergespiegelt wird (Gov-4). Der letzte Aspekt des Governance-Abschnitts beschäftigt sich mit dem Umfang und den Komponenten des Risikomanagements und der internen Kontrollprozesse. Konkret müssen der Risikobewertungsansatz samt Priorisierung sowie die tatsächlichen und potenziellen Risiken offengelegt werden (Gov-5).

Strategie des Unternehmens

Bezüglich der Strategie soll der Bericht die nachhaltigkeitsbezogene Strategie, das Geschäftsmodell und die Wertschöpfungskette beinhalten, um einen Überblick über die IROs zu bekommen. Dazu zählen relevante Produkte/Dienstleistungen, Markt- und Kundensegmente, Anzahl der Arbeitnehmer*innen nach Standorten und Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen (revenues) nach ESRS-Sektoren. Wichtig ist hierbei, sich nur auf wesentliche und die Nachhaltigkeitsthematik betreffende Aspekte zu fokussieren (SBM-1). Einfließen soll auch, wer die wichtigsten Stakeholder sind, inwieweit deren Ansichten und Erwartungen bei der langfristigen Planung berücksichtigt worden sind und inwieweit die Entscheidungsorgane des Unternehmens überhaupt über Ansichten und Interessen der Stakeholder informiert wurden (SBM-2). Der nächste Aspekt betrifft erneut die Wesentlichkeitsanalyse. Ziel ist eine verständliche Erklärung, wie die wesentlichen IROs aus dieser hervorgehen und wie sie sich von der Strategie unterscheiden bzw. zu einer Anpassung dieser führen (SBM-3).

Auswirkungen, Risiken und Chancen

In Abschnitt vier soll der Prozess zur Identifikation der wesentlichen IROs und damit die Basis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung thematisiert werden, insbesondere im Hinblick auf Methodik und der zugrunde gelegten Annahmen. In den Folgejahren muss zudem auf die Änderungen im Vergleich zum Vorberichtsjahr eingegangen werden (IRO-1).

Die Offenlegungsanforderungen umfassen zudem ein klares Statement, welche DRs explizit in dem Nachhaltigkeitsbericht vorkommen, aber auch, welche aufgrund fehlender Wesentlichkeit weggefallen sind. Bei Letzteren sind die jeweiligen Gründe zu nennen (IRO-2).

Kennzahlen und Ziele 

Abschließend lassen sich die Veröffentlichungsinhalte noch in vier Kategorien einteilen. Die Artikel sind auch im Standard dementsprechend benannt. Diese sind Richtlinien (policies), Maßnahmen (actions), Kennzahlen (metrics) und Ziele (targets). Sie geben die minimalen Anforderungen für die jeweiligen wesentlichen nachhaltigen Angelegenheiten an.

Für die Richtlinien sollen alle Kerninhalte, allgemeinen Ziele und die wesentlichen IROs angegeben werden. Zudem müssen erwähnt werden: der Anwendungsbereich, die Wertschöpfungskette und betroffene Stakeholder sowie die höchste Stufe innerhalb des Unternehmens, die für die Richtlinie verantwortlich ist (MDC-P).

Die für die Zielerreichung ergriffenen und geplanten Maßnahmen mit Nachhaltigkeitsbezug müssen samt den zu erwartenden Ergebnissen inklusive der Zeithorizonte dargelegt werden (MDC-A). Dazu zählen auch die Kennzahlen, die zur Bewertung der Leistung und Wirksamkeit der Aktivitäten herangezogen werden. Das schließt sowohl Kennzahlen aus den ESRS-Standards mit ein als auch unternehmensspezifische, die aus anderen Quellen übernommen oder selbst erstellt worden sind (MDC-M). Um die Wirksamkeit abschließend zu bewerten, braucht es messbare, zeitgebundene und ergebnisorientierte Zielvorgaben, die zusammen mit dem Gesamtfortschritt der Zielerreichung einbezogen werden müssen (MDC-T).

Detaillierte Standards

Dieser Überblick zeigt: Der Standard ist thematisch sehr breit aufgestellt. Zudem wird er von zehn thematisch klar definierten weiteren Standards ergänzt, auf die wir in folgenden Blogbeiträgen im Detail eingehen werden.

Ansprechpartner*innen: Tobias Sengenberger/Carolin Mießen/Anna-Marlena Miedl

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