Das „Fit for 55“-Paket der Europäischen Kommission – Teil 1: Der Vorschlag zur Reform des EU-Emissionshandels

Der BBH-Blog meldet sich aus der Sommerpause zurück, und mit frischem Tatendrang freuen wir uns, Sie wieder über die anstehenden Themen auf dem Laufenden zu halten. Und es gibt viel zu besprechen. Allein die Europäische Kommission hat reichlich Stoff geliefert mit ihrem lange erwarteten Klimapaket zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals, das sie am 14.7.2021 unter der Überschrift „Fit for 55“ vorgestellt hat. Wie der Name bereits erkennen lässt, sollen die vorgeschlagenen Regelungen die EU-weiten Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Was alles in dem Paket steckt, möchten wir Ihnen in einer Blogserie in den nächsten Tagen und Wochen vorstellen. Wir beginnen heute mit dem Vorschlag der Kommission zur Reform des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS).

Verknappung und Verteuerung der Zertifikate

Kern des Projekts, die Emissionshandelsrichtlinie an das gesteigerte Ambitionsniveau anzupassen, ist die Verkleinerung des Zertifikatebudgets, das in der derzeitigen Fassung noch auf Basis des Minderungsziels von 40 Prozent (bzw. 43 Prozent für die ETS-Sektoren, hier im Vergleich zu 2005) berechnet ist. Dazu wird der lineare Reduktionsfaktor, um den die Gesamtmenge der verfügbaren Zertifikate vermindert wird, von 2,2 auf 4,2 Prozent jährlich verschärft. Zusätzlich wird die Zertifikatemenge einmalig um einen noch festzusetzenden Betrag abgesenkt. Insgesamt soll die Gesamtreduktion im Vergleich zum Jahr 2005 61 Prozent betragen. Die ETS-Sektoren tragen also wiederum eine im Verhältnis zu den Nicht-ETS-Sektoren stärker steigende Minderungslast.

Diese Verknappung des Budgets wird – den Gesetzen des Marktes folgend – die Zertifikate entsprechend verteuern. Dies ist auch explizit so gewollt. Die Kommission strebt zukünftig einen CO2-Preis an, der sich konstant zwischen dem jetzigen Niveau von rund 50 Euro und 85 Euro pro emittierter Tonne CO2 bewegt.

Weitere Absenkung der Benchmarks

Außerdem soll ermöglicht werden, die Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten weiter abzusenken. Mit den Benchmarks ist festgelegt, wieviel CO2 für eine Tätigkeit – wie beispielsweise die Herstellung einer Tonne Stahl oder einer Tonne Aluminium – entsprechend der jeweils effizientesten Technologie aus Sicht des Gesetzgebers als Grundlage der kostenlosen Zuteilung anzusetzen ist. Daher werden die Benchmarks auch sektorbezogen und entsprechend dem technischen Fortschritt in diesem Sektor angepasst, zuletzt in der Benchmark-Verordnung vom 12.3.2021. Bisher sah die Emissionshandelsrichtlinie eine Aktualisierungsrate von zwischen – 0,2 und – 1,6 Prozent pro Jahr vor, gerechnet ab der letzten Datenerhebung für die jeweiligen Benchmarks. Dieser Korridor soll nun auf bis zu – 2,5 Prozent pro Jahr erweitert werden.

Bindung der Zuteilung an die Umsetzung der Empfehlungen des Energieaudits

Weiterer Druck zur Effizienzsteigerung soll dadurch aufgebaut werden, dass Anlagen, die ein Energieaudit durchführen müssen, grundsätzlich um 25 Prozent weniger kostenlose Zertifikate zugeteilt bekommen sollen, wenn die Empfehlungen des Auditberichts nicht umgesetzt werden, sofern die Amortisationszeit für die betreffenden Investitionen fünf Jahre nicht überschreitet und die Kosten dieser Investitionen verhältnismäßig sind.

Keine Zuteilungen, soweit die CO2-Grenzabgabe greift

Eine der prominentesten und meistdiskutierten Maßnahmen ist die geplante Einführung einer CO2-Grenzabgabe (carbon border adjustment mechanism – CBAM), der wir einen weiteren Teil unserer Blogserie widmen werden. Sie soll Wareneinfuhren aus Ländern mit geringerem Klimaschutzniveau verteuern, um Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen zu vermeiden. Die Kommission plant, das EU-ETS und den CBAM so zu verknüpfen, dass in dem Maße, in dem Anlagen dem CBAM unterfallen, der Anspruch auf kostenlose Zuteilung sinkt. Im Jahr 2026 würde die Zuteilung nur noch 90 Prozent der bisherigen Zuteilung betragen und in den Folgejahren dann jeweils um weitere 10 Prozent-Punkte pro Jahr abschmelzen.

Keine Abgabepflicht bei dauerhafter chemischer Bindung von CO2

Gute Nachrichten gibt es für Unternehmen, die Technologien anwenden, die zu einer dauerhaften chemischen Bindung ihrer CO2-Emissionen in Produkten führen: Soweit bei normalem Gebrauch der Produkte kein CO2 freigesetzt wird, sind für erzeugte CO2 keine Zertifikate abzugeben.

Stärkung innovativer Technologien

Außerdem sollen Fehlanreize vermieden werden, die dadurch entstehen können, dass effiziente Technologien, die knapp unter Benchmark-Niveau liegen, mehr kostenlose Zuteilungen erhalten, als sie zur Deckung ihrer Emissionen benötigen. Sie sollen besser stehen als Unternehmen, die die gleichen Produkte in nicht dem EU-ETS unterfallenden Anlagen produzieren. Aus diesem Grund will die Kommission auch die Definitionen der einbezogenen Tätigkeiten stärker von dem Einsatz fossiler Brennstoffe entkoppeln und neutraler in Bezug auf die eingesetzte Technologie formulieren. Auch die Definitionen der Benchmarks sollen bis 2026 evaluiert und ggf. angepasst werden. Außerdem sollen Anlagen, die aufgrund von Verbrennungseinheiten ab 20 MW Feuerungswärmeleistung in das EU-ETS fallen, dann aber im Zuge z.B. einer Effizienzsteigerung diesen Schwellenwert unterschreiten, dennoch für den Rest des Zuteilungszeitraums im Emissionshandel und damit zuteilungsberechtigt bleiben.

Emissionshandel für Schiffsverkehr, Gebäude und Straßenverkehr und Änderung der Marktstabilitätsreserve

Ein weiterer wichtiger Baustein der geplanten Reform des EU-ETS ist die Erweiterung und Reform seines Anwendungsbereichs in den Bereichen Schiffs- und Luftverkehr, Gebäude und (Straßen-)Verkehr. Diesen Bereichen werden wir ebenfalls eigene Teile der Blogserie widmen. Nur so viel schon vorab: Für den europaweiten Emissionshandel für Gebäude und Verkehr ist ein Upstream-Ansatz in einem anfangs vom übrigen EU-ETS getrennten System vorgesehen, bei dem die Abgabepflicht nicht die Emittenten, sondern die Inverkehrbringer von Brennstoffen trifft. Damit würde der geplante europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr dem Modell des deutschen Emissionshandelsystems nach dem BEHG folgen. Was die Umstellung für die vom BEHG betroffenen Unternehmen bedeuten würde, werden wir zu gegebener Zeit erläutern.

Schließlich sieht der Richtlinienvorschlag Änderungen bei der Marktstabilitätsreserve vor, mit der die Anzahl der am Markt verfügbaren Zertifikate reguliert wird. Hierzu hat die Kommission auch noch einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, den wir ebenfalls gesondert besprechen werden.

Wie geht es weiter?

Noch ist offen, in welchem Umfang die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Hier werden das Parlament und die im Rat vertretenen Mitgliedstaaten noch ein gewichtiges Wort mitzureden haben. Zunächst sind aber die Bürger*innen und die betroffenen Unternehmen am Zug. Diese können auf der Homepage der Kommission bis zum 21.9.2021 ihre Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben. Wir können nur raten: Machen Sie hiervon Gebrauch!

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

Share
Weiterlesen

09 Oktober

Ein Meilenstein der Gasnetztransformation: die Festlegung KANU 2.0 der BNetzA

Zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich die Bundesrepublik Deutschland die Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zum Ziel gesetzt. Damit muss dann auch die erdgasbasierte Wärmeversorgung ihr Ende gefunden haben. Da die bestehende Infrastruktur in den Gasverteilernetzen zukünftig voraussichtlich nur...

07 Oktober

Gasnetztransformation: Festlegung der Fahrpläne

Gasverteilernetzbetreiber können auf Basis der kommunalen Wärmeplanung einen Fahrplan zur Umstellung der Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff abschließen. Die Details legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem laufenden Festlegungsverfahren „FAUNA“ fest („Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf...