Was lange währt: Die Bundesregierung bringt die Änderung der 13. BImSchV auf die Zielgerade

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Am 2.12.2020 hat das Bundeskabinett den finalen Entwurf der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) beschlossen. Die 13. BImSchV legt Emissionsgrenzwerte und Anforderungen an die Anlagenüberwachung neu fest. Regelungsgegenstand sind weiterhin Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW und mehr.

Mit diesem Schritt nähert sich ein längerer gesetzgeberischer Prozess seinem Ende, der mit der Veröffentlichung der europarechtlichen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen am 17.8.2017 begann. Deutschland hatte seinerzeit erwogen, gegen die auch für Anlagenbetreiber in Deutschland teilweise schmerzhaften Grenzwertverschärfungen zu klagen, dann aber hiervon Abstand genommen (wir berichteten). Mit der Umsetzung ließ sich die Bundesregierung dann aber viel Zeit. Eigentlich hätten die BVT-Schlussfolgerungen innerhalb eines Jahres in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Nach vier Jahren – also ab dem Stichtag 17.8.2021 – werden die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen unmittelbar verbindlich. Aber erst Ende Juni dieses Jahres – also knapp drei Jahre nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt – lag überhaupt ein vollständiger Referentenentwurf vor, der von den betroffenen Unternehmen und Verbänden kritisch kommentiert werden konnte und auch wurde. Bemängelt wurde beispielsweise, dass der Methan-Grenzwert für Gasmotoren deutlich schärfer festgesetzt wurde als dies nach den BVT-Schlussfolgerungen erforderlich gewesen wäre. Viele dieser Anlagen, die im Kohleausstiegskonzept vieler Energieversorger eine zentrale Rolle spielen, könnten diesen nur im Volllastbetrieb erreichen, wodurch ihnen der Vorteil ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeit verloren zu gehen droht.

Nun liegt also die finale Fassung vor. Anlass genug für einen Überblick, welche grundsätzliche Richtung der Verordnungsgeber bei der Novelle der 13. BImSchV eingeschlagen hat.

Redaktionelle und strukturelle Änderungen

Die neue Fassung der 13. BImSchV ist nur noch in Teilen mit der alten vergleichbar. Dies liegt unter anderem daran, dass Großfeuerungsanlagen mit einbezogen wurden, die auch in den Anwendungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen für Papier (Durchführungsbeschluss 2014/687), Raffinerien (Durchführungsbeschluss 2014/738) und die Herstellung von organischen Grundchemikalien (Durchführungsbeschluss 2017/2117) fallen. Systematisch differenziert die Verordnung daher nun auch verschiedene Typen von Großfeuerungsanlagen. Dies hat zur Folge, dass sich die Anzahl an Normen verdoppelt. Zusätzlich wurde auch die für die 17. BImSchV angepasst. Nicht eingearbeitet ist jedoch die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss 2019/2010), weshalb für die 17. BImSchV in absehbarer Zeit weitere Anpassungen ins Haus stehen.

Veränderungen in den allgemeinen Vorschriften

Durch die oben angesprochenen Differenzierungen finden sich viele kleinere Änderungen in der 13. BImSchV wieder. So ist die Verordnung zum Beispiel nicht anwendbar für Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuerer Brennstoffe dienen (§1 Abs.3). Auch kann die jeweils zuständige Behörde von der Addition mehrerer Feuerungsanlagen, deren Abluft über einen Schornstein abgeführt wird, absehen, wenn „plausible Gründe“ genannt werden (§4 Abs. 2 Satz 2). Die Anforderungen an die Messverfahren und Messeinrichtungen wurden teilweise angehoben und differenziert. So muss zum Beispiel nicht mehr nur das Ergebnis der Kalibrierung der zuständigen Behörde vorgelegt werden, sondern auch die zu grundlegenden Konfigurationen der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen (§16 Abs. 5).

Veränderungen von Grenzwerten und Ausnahmetatbeständen

Der Großteil der Änderungen bezieht sich jedoch auf Regelungen zu den Grenzwerten und Ausnahmetatbeständen (§§ 25 bis 67). Durch sie ergeben sich viele neue Konstellationen und Fallstricke. Es wurden neue Grenzwerte für Schadstoffe wie Stickstoffdioxid, Staub, Formaldehyd, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Methan festgesetzt. Beim Methan ist die Bundesregierung auf die Kritik der Verbände zum Teil eingegangen und hat die Vorgaben (in § 34) noch einmal angepasst. In der verabschiedeten Fassung wird nun zum einen nach der Art des Verbrennungsmotors differenziert (Fremdzündungsmotor im Magerbetrieb, andere Fremdzündungsmotoren und Zweistoffmotoren) und es werden verschiedene Grenzwerte zwischen 300 mg/m³ und 1.330 mg/m³ festgelegt. Der im ersten Entwurf noch mit 800 mg/m³ veranschlagte Wert für Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb wurde auf 900 mg/m³ angehoben und mit einer dreijährigen Übergangsfrist versehen, während derer ein Tagesmittelwert von 1050 mg/m³ zulässig ist. Außerdem wurde in § 34 Abs. 2 klargestellt, dass sich die Emissionsgrenzwerte für Methan auf den Volllastbetrieb beziehen.

Wie geht es weiter?

Mit der Verabschiedung durch das Bundeskabinett sind die Änderungen der Verordnungen noch nicht in Kraft. Sie müssen auch noch Bundestag und Bundesrat passieren. Bis dahin ist keine offizielle Anhörung mehr vorgesehen. Die betroffenen Anlagenbetreiber sind dennoch aufgerufen, sich auch noch kurzfristig einzubringen, wenn sie noch zwingenden Anpassungsbedarf sehen.

Entsprechend der am 17.8.2021 ablaufenden europäischen 4-Jahresfrist sollen die neuen Vorgaben für Bestandsanlagen grundsätzlich ab dem 18.8.2021 gelten. Für nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen genehmigte Anlagen gelten die Anforderungen im Prinzip dann ab sofort.

Für geplante Anlagen, die sich noch im Genehmigungsverfahren befinden, bedeutet der sich nun abzeichnende Abschluss des Umsetzungsverfahrens, dass die Genehmigungsbehörden sich nun auf konkrete gesetzliche Vorgaben stützen können. Damit endet auch die bisherige Unsicherheit darüber, welche Anforderungen in den Genehmigungsbescheiden festzulegen sind, weil es zwar BVT-Vorgaben gibt, aber noch keine gesetzliche Umsetzung dazu.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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