Befreiungsschlag aus Luxemburg – Keine Strafzahlung für nachträglich entdeckte Fehler im Emissionsbericht

(c) BBH
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Lange Zeit schwebte über den Häuptern der Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen in Deutschland ein Damoklesschwert: Wenn im Emissionsbericht ein Fehler steckt, ob verschuldet oder nicht, und sie deshalb zu wenig Emissionen melden, drohten ihnen empfindliche Strafzahlungen. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg diesem mehr als unbefriedigenden Zustand ein Ende bereitet.

Die europäische Emis­si­ons­han­dels­richt­li­nie (EmissH-RL — 2003/87/EG) und das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) verlangen von Anlagenbetreibern, die am Emissionshandel teilnehmen, fristgerecht zum 30.4. eine Anzahl an Emissionsberechtigungen abzugegeben, die den Emissionen ihrer Anlage im Vorjahr entspricht. Wer diese Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt hatte, konnte sich aber dennoch nicht sicher sein, sich nicht doch eine Strafzahlung wegen der Verletzung der Abgabepflicht einzufangen. Und die kann teuer werden: Bei aktuell mindestens 100 Euro pro Tonne CO2 können sich schon bei geringfügigen Fehlern (Zahlendreher, Übertragungsfehler etc.) erhebliche Beträgen aufsummieren.

Grund dafür war die Auffassung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), wonach die Strafzahlung auch dann zu verhängen ist, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der – immerhin von einem unabhängigen Sachverständigen verifizierte – Emissionsbericht einen Fehler enthält und eine zu geringe Menge an Emissionen ausweist. Misslich daran: Wird eine Verletzung der Abgabepflicht festgestellt, muss die Strafzahlung – so verlangt es die EmissH-RL – grundsätzlich auch dann verhängt werden, wenn dem Anlagenbetreiber kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Gegen die Praxis der DEHSt hatte ein norddeutscher Anlagenbetreiber in einem inzwischen zehn Jahre währenden Musterverfahren bis zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 B 20.10) mit Erfolg geklagt. Die strafbewehrte Abgabepflicht – so die Richter – knüpfe an die im Emissionsbericht konkretisierte Emissionsmenge an, die von dem unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), zu dem die DEHSt Revision eingelegt hat, sah dies zwar genauso (Az. 7 C 37.11). Es hielt es aber nicht für ausgeschlossen, dass die EmissH-RL womöglich doch die strenge Gangart verlangt. Immerhin hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in früheren Urteilen (vgl. v.a. das Billerud-Urteil v. 17.10.2013, Az. C-203/12) betont, dass die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz und Löschung der Treibhausgasemissionszertifikate für das Gemeinschaftssystem für den Emissionshandel zentral und die Sanktionierung der Abgabepflichten deshalb streng zu handhaben sei. Das BVerwG hielt es deshalb für erforderlich, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die EmissH-RL die Verhängung der Strafzahlung auch dann verlangt, wenn sich die abgegebene Menge an Emissionsberechtigungen erst im Nachhinein als zu niedrig erweist, weil erst später ein Fehler im Emissionsbericht auffällt.

Der EuGH hat diese Frage nun mit erfreulicher Deutlichkeit verneint. Die EmissH-RL gehe davon aus, dass die Prüfung der Emissionsberichte durch unabhängige Sachverständige ausreicht, um sicherzustellen, dass sie korrekt sind. Die Luxemburger Richter gehen aber auch noch einen Schritt weiter: Danach ist die Strafzahlung schon deswegen kein geeignetes Instrument, Berichtsfehler zu sanktionieren, weil sie quasi automatisch und ohne Verschuldenskorrektiv eingreift. Sie würde deshalb den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig belasten, der im guten Glauben eine dem Emissionsbericht entsprechende Anzahl an Emissionsberechtigungen abgegeben hat. Zwar gebe es Fälle, in denen die Emissionen in betrügerischer Absicht zu niedrig angegeben werden. Diese Fälle müssten aber mit Maßnahmen geahndet werden, die – wie beispielsweise der Bußgeldtatbestand in § 32 Abs. 1 Nr. 1 TEHG – eine Bewertung des Verschuldens im Einzelfall zulassen.

Das erfreuliche Fazit: Der Anlagenbetreiber, der nach bestem Wissen und Gewissen über die Emissionen seiner Anlage berichtet, muss seit dem Urteil des EuGH kein Damoklesschwert mehr fürchten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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