BNetzA legt einheitlichen Netznutzungsvertrag Strom fest – Was kommt auf Netzbetreiber zu?

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Nachdem die Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits Ende 2013 ein entsprechendes Festlegungsverfahren eingeleitet hatte, war es am 16.4.2015 endlich soweit: der einheitliche Netznutzungsvertrag Strom, der ab dem 1.1.2016 von allen Stromnetzbetreibern (wortgleich) zu verwenden ist, wurde festgelegt und veröffentlicht (Az. BK6-13-042). Dieser Mustervertrag wird zukünftig die „Spielregeln“ des Netzzugangs vorgeben – für alle Netzbetreiber gilt es jetzt, sich mit den Vertragsinhalten auseinanderzusetzen und frühzeitig zu prüfen, ob Anpassungsbedarf bei den unternehmensinternen Prozessen besteht.

Warum ein Mustervertrag?

Anders als beim Netzzugang Gas, der bereits über den im Rahmen der Kooperationsvereinbarung (KoV 7) vorgegebenen Lieferantenrahmenvertrag eine Standardisierung erfahren hat (wir berichteten), gibt es für die Abwicklung des Stromnetzzugang derzeit noch keine verbindlichen Vertragsmuster. Das führte in der Vergangenheit dazu, dass Lieferanten beim Vertragsabschluss oft umfangreiche Vorbehalte forderten. Dabei trat auch häufig die Frage auf, ob der Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde. Um im Interesse des Wettbewerbs bundesweit die Vertragsgestaltung und die Abwicklung des Netzzugangs zu harmonisieren, eröffnete die BNetzA daher am 21.10.2013 von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung eines einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom.

Wer ist betroffen?

Die Festlegung richtet sich an alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen aller Spannungsebenen (inkl. Übertragungsnetze). Das umfasst auch Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen.

Der Netznutzungsvertrag ist zu verwenden, wenn Netzbetreiber mit Lieferanten und Letztverbrauchern, die den Netzzugang eigenverantwortlich regeln, Verträge schließen – nicht hingegen bei Vereinbarungen über die Netznutzung von Netzbetreibern untereinander.

Der erste Vertragsentwurf vom Oktober 2013 bildete noch die Regelung zur Abwicklung des Netzzugangs auch für Einspeisestellen ab. Dies wurde nach Stellungnahmen aus der Branche (zunächst) wieder herausgenommen und wird jetzt gegebenenfalls in einem gesonderten Festlegungsverfahren umgesetzt.

Der Countdown läuft: Stichtag 1.1.2016

Sowohl bei neuen Netznutzungsverträgen als auch bei der Überleitung bereits bestehender Vertragsverhältnisse auf den festgelegten Mustervertragstext ist der Stichtag einheitlich der 1.1.2016. Ab diesem Zeitpunkt darf nur noch der Mustervertrag abgeschlossen und müssen sämtliche Bestandsverträge auf das neue Vertragsmuster umgestellt werden.

Trotz der verbindlichen Festlegung der BNetzA gelten die Vorgaben nicht automatisch für jede Netznutzung. Es bedarf weiterhin eines Vertragsabschlusses. Daraus folgt für den Netzbetreiber auch weiterhin die Verpflichtung, den Netznutzungsvertrag im Internet nach § 20 Abs. 1 Satz 3 EnWG zu veröffentlichen.

Ergänzende Bedingungen? Aber nur, wenn der Lieferant mitspielt…

Die Regelungen des Vertrages sind grundsätzlich abschließend. Der Vertrag erlaubt es jedoch abweichende oder ergänzende Regelungen in beiderseitigem Einverständnis zu treffen. Der Netzbetreiber darf dies aber nicht zur Bedingung für den Abschluss des Netznutzungsvertrages oder für die Gewährung des Netzzugangs machen. Abweichungen vom Standardvertrag sind zudem in der Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im Internet deutlich kenntlich zu machen. Ergänzende Regelungen müssen jedem Netznutzer diskriminierungsfrei angeboten und im Internet veröffentlicht werden.

Und was steht drin?

Auch wenn sich jeder Netzbetreiber natürlich mit sämtlichen Inhalten des Vertrages vertraut machen sollte, gibt es einige besonders heikle Punkte, die man kennen muss.

Sicherung vor Zahlungsausfall

Hierzu gehören – nicht zuletzt aufgrund der spektakulären Insolvenzfälle bei TelDaFax (wir berichteten), Flexstrom & Co. (wir berichteten) – die Regelungen zum Schutz des Netzbetreibers vor Zahlungsausfall. Zu dieser Frage hatte die BNetzA im Zuge des Festlegungsverfahrens sogar ein Gutachten in Auftrag gegeben, das im Ergebnis die monatliche Vorauszahlung zur Absicherung vor Zahlungsausfällen empfiehlt. Dieser Empfehlung ist die BNetzA im Vertrag gefolgt. § 11 sieht im begründeten Fall lediglich die Forderung einer Vorauszahlung – und nicht etwa das weitere in der Praxis gängige Instrument der Sicherheitsleistung – vor. Diese kann monatlich, zweiwöchentlich oder wöchentlich verlangt werden, in Höhe der voraussichtlich für den Liefermonat anfallenden Netzentgelte. Wird die Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet, ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Blindstromentgelt – nach dem Vertrag (weiterhin) zulässig!

Die ersten Vertragsentwürfe der BNetzA enthielten noch ein Verbot, Blindstromentgelte zu erheben. Hiergegen gab es im Rahmen der Konsultation erhebliche Kritik aus dem Markt. Die BNetzA hat hierauf reagiert. Dieses Verbot taucht im Vertrag nicht mehr auf; dieser „Richtungswechsel“ wird in der Beschlussbegründung nicht kommentiert. Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung dieses Themas einem separatem Verfahren vorbehalten bleibt.

Wenn sich etwas ändert, muss ich es sagen

Trotz erheblicher Proteste im Rahmen der Konsultation sieht der Vertrag in § 7 Abs. 8 vor, dass der Netzbetreiber den Netznutzer „über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte“ informiert. Es reicht nicht aus, das (neue) Netzentgeltpreisblatt im Internet zu veröffentlichen. Jeder Netznutzer muss individuell informiert werden. Für die Übergangszeit bis zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse für diesen Vorgang („elektronisches Preisblatt“) ordnet § 7 Abs. 8 Satz 2 die Übermittlung in einem Format an, welches ein Mindestmaß an automatisierter Auswertbarkeit gewährleistet. Eine Excel-Datei via E-Mail zu verschicken, soll aber laut Beschlussbegründung ausreichend sein.

Und so wird zukünftig abgerechnet

Für RLM-Entnahmestellen ist gemäß § 8 Abs. 2 (zwingend) das Kalenderjahr das Abrechnungsjahr. Rollierende Abrechnungssysteme für diese Kundengruppe sind damit ab dem 1.1.2016 grundsätzlich nicht mehr zulässig; für SLP-Entnahmestellen verbleibt dem Netzbetreiber aber ein Wahlrecht.

Wenn es nach einem Lieferantenwechsel zu einer höheren Leistungsspitze kommt, gibt es gegenüber dem Altlieferanten KEINE Nachberechnung der Differenz – gegenüber dem Neulieferanten dagegen sehr wohl, und zwar bezüglich des gesamten Kalenderjahres nach § 8 Abs.5 Satz 3, also auch für den Zeitraum, in dem der Altlieferant die Entnahmestelle beliefert hat. Das führt dazu, dass der neue Lieferant das Leistungsdelta für den Altlieferant zu tragen hat. Die BNetzA begründet dies damit, dass im alten Lieferverhältnis gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts der neuen Höchstleistung bereits abgerechnet wurde und der Liefervorgang damit abgeschlossen ist. Der neue Lieferant hat jedoch die Möglichkeit diese Mehrkosten an seinen Kunden im bestehenden Lieferverhältnis weiterzugeben. Dies muss allerdings entsprechend vertraglich vereinbart sein. Daher sollten im Vertrieb die Verträge somit entsprechend geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Verbindliche FAQ der Verbände

Was bisher in einigen Lieferantenrahmenverträgen bereits vorgesehen wurde, wird nun durch die Festlegung verbindlich. Regelungslücken, die sich aus dem Vertragswerk ergeben, sind von den Vertragsparteien durch Anwendung der Umsetzungsfragenkataloge (FAQ) der Verbände zu den einzelnen Festlegungen entsprechend zu schließen, soweit diese unter Beteiligung von Vertretern der Netzbetreiber und Lieferanten erarbeitet wurden und als konsensual eingestuft sind. Damit erhalten die Umsetzungsfragenkataloge, die bisher zur Auslegung einzelner Problemstellungen hinzugezogen werden konnten, verbindlichen Regelungscharakter, soweit der Vertrag keine ausreichenden Regelungen enthält.

Rechtsschutz?

Wer einzelne Regelungen der Festlegung nicht akzeptabel findet, kann gegen die Festlegung innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf oder der BNetzA Beschwerde eingelegen. Die Frist zur Beschwerde beginnt, sobald die Festlegung zugestellt bzw. auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht und im Amtsblatt der BNetzA bekannt gemacht ist. Die Festlegung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der BNetzA als zugestellt, § 73 Abs. 1a EnWG. Die Bekanntmachung ist zeitnah zu erwarten.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

 

 

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