Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) kommt mit neuen Vorgaben für Staat und Unternehmen

Am 21.9.2023 hat der Bundestag das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet. Ursprünglich sollte das bereits am 7.7.2023 vor der Sommerpause des Bundestages geschehen. Dies scheiterte, weil der Bundestag beschlussunfähig war. Daher musste sich das Parlament nun ein weiteres Mal mit dem Gesetzesentwurf befassen – dieses Mal erfolgreich.

Das neue Gesetz legt Energieeffizienzziele für den Primär- und Endenergieverbrauch in Deutschland fest. Damit soll auch erwarteten Regelungen aus der Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegriffen werden.

An wen sich das EnEfG richtet

Das Gesetz richtet sich sowohl an staatliche als auch an private Akteure. Es verpflichtet zum einen Bund, Länder und öffentliche Stellen, Energie einzusparen, was die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand hervorheben soll.

Zum anderen enthält das Gesetz einen Pflichtenkatalog für Unternehmen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Pflicht, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzurichten und zu betreiben, die bereits ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 GWh/a greift. Ergänzt wird diese Vorgabe mit einer Verpflichtung, als „wirtschaftlich durchführbar“ identifizierte Maßnahmen in einen Umsetzungsplan aufzunehmen, der zu veröffentlichen ist. Weiter wird eine neue Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme etabliert, verbunden mit weitgehenden Auskunftsrechten von Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber potenziellen Abwärmelieferanten. Privilegien können in der Zukunft hingegen für „klimaneutrale Unternehmen“ festgelegt werden.

Regelungen für Rechenzentren

Einen besonderen Stellenwert nehmen auch Rechenzentren ein, für die eine nachhaltige Energieversorgung angestoßen werden soll. Neu errichtete Rechenzentren müssen je nach Inbetriebnahmezeitpunkt eine Energieverbrauchseffektivität von 1,5 (Bestand ab 1.7.2027), 1,3 (Bestand ab 1.7.2030) oder sogar 1,2 (für nach dem 1.7.2026 in Betrieb genommene Rechenzentren) einhalten. Betreiber von Rechenzentren müssen zusätzlich Informationspflichten beachten, die in einem Energieeffizienzregister der Bundesregierung erfasst und in eine Europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden sollen.

Überwacht wird die Einhaltung dieser Pflichten durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (angesiedelt beim BAFA), die vermutlich noch detailliertere Vorgaben zu den manchmal recht allgemein formulierten gesetzlichen Regelungen veröffentlichen wird. Da heißt es: „aufgepasst“, denn etliche Pflichten des neuen Gesetzes sind bußgeldbewehrt.

Ansprechpartner*innen BBH: Dr. Markus Kachel/Julien Wilmes-Horváth/Dr. Carolin Schmidt

PS: Sie möchten mehr zu den Implikationen des EnEfG erfahren? Dann besuchen Sie gerne unseren KlimAK-Flash „Das EnEfG kommt – Neue Vorgaben zu Energieeinsparmaßnahmen und Energieeffizienz für öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Rechenzentren“ am 26.9.2023.

Share
Weiterlesen
Unterlagen, Hände, Laptop

10 Juli

Transformationsdruck trifft Engpassmarkt – Wie Versorgern die Einführung einer Billing-Lösung trotz Ressourcenknappheit gelingt

Das vorherrschende Angebotsdefizit für Billing-Lösungen zwingt insbesondere kleine und mittlere Versorger zunehmend in die Rolle eines Bittstellers. Die Auswahlmöglichkeiten schrumpfen, Budgets müssen fortlaufend korrigiert werden. Die Marktsituation ist herausfordernd und neu – kreative und unkonventionelle Ansätze sind gefragt. Das Angebotsdefizit...

Zahlen, Papier, Klemmbrett

09 Juli

Keine Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab 2026?

Am 10. Juni 2025 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) überraschenderweise den Entwurf einer „Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV“ veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Keine Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab...