Energieaudit 2019 – zurück auf Start?

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Der Rhythmus ist uns von der Fußball-WM und der Olympiade vertraut: Alle vier Jahre bannt uns der Sport vor den Fernseher. Etwas weniger unterhaltsam ist ein anderes Großereignis, das ebenfalls im Vier-Jahres-Takt wiederkehrt: das Energieaudit. Da geht es nicht um maximale (Energie-)Höchstleistung, sondern möglichst optimale Energieeinsparung, und es handelt sich nicht um eine freiwillige Veranstaltung, sondern gehört zum Pflichtprogramm für Großunternehmen. Wer also zuletzt im Jahr 2015 seine Pflicht erfüllt hat (wir berichteten), muss jetzt wieder tätig werden. Doch was ist zu tun?

Zunächst mal von vorne. Die Grundlage für die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits entspringt der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) , die zum Teil durch das 2015 beschlossene Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Darin ist eine Energieauditpflicht enthalten, die es erstmalig zum Stichtag des 5.12.2015 zu erfüllen galt (wir berichteten). Sie betrifft gemäß § 8 EDL-G alle Unternehmen, die keine sog. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind und kein zertifiziertes Managementsystem nach EU-Verordnung Nr. 1221/2009 (EMAS-Verordnung) oder nach DIN EN ISO 50.001 betreiben.

Als kleines oder mittleres Unternehmens (KMU) gilt man nach den Kriterien der EU, wenn man weniger als 250 Beschäftigte, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro hat. Jedoch kann es insbesondere bei verbundenen Unternehmen im Einzelfall vorkommen, dass die Kennzahlen der Konzernunternehmen dem Konzern zugerechnet werden. Daher ist der KMU-Status individuell zu prüfen. Weitere Sonderregeln gelten für Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Liegt diese bei mindestens 25 Prozent, so muss das Unternehmen auch dann ein Energieaudit durchführen, wenn es die oben genannten KMU-Kriterien nicht überschreitet.

In Bezug auf das Erstaudit haben Unternehmen ohne Managementsystem rechtskonform gehandelt, wenn sie fristgerecht bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt haben.

Aus vielen der von uns, insbesondere im Jahr 2015, durchgeführten Projekte zeigt sich jedoch, dass Energieeffizienzmaßnahmen hauptsächlich bei Unternehmen mit Energiemanagementsystem nach ISO 50001 tatsächlich umgesetzt wurden. Die Potenziale bei den Energiekosten werden im Zuge des Energieaudits häufig nur angekratzt, sodass der Trend für ambitionierte Kostensenker klar in Richtung Managementsystem geht. Diesen Eindruck bestätigt auch der im Auftrag des BAFA durchgeführte Evaluierungsbericht zu den im Rahmen der ersten Energieauditwelle umgesetzten Maßnahmen.

Wiederholungsaudit: Pflichterfüllung und Besonderheiten

Für Unternehmen, die im Jahr 2019 weiterhin oder erstmalig eines der genannten Managementsysteme zertifizieren lassen, ändert sich im Vergleich zu 2015 nichts. Es ist weiterhin ein gültiges Zertifikat für ein bestehendes Managementsystems für 2019 nachzuweisen.

Unternehmen, die bereits ein Energieaudit durchgeführt haben, müssen aufpassen. Denn der nächste Termin zum Abschluss des Wiederholungsaudits ist nicht etwa der 5.12.2019, sondern gemäß § 8 (2) EDL-G mindestens alle 4 Jahre nach dem jeweils letzten (ersten) Audit. Es gibt diesmal also keinen Stichtag, der für alle Unternehmen gilt.

Eine Besonderheit gilt für Unternehmen mit vielen Standorten, die in ihrem Energieaudit von 2015 das Multi-Site-Verfahren angewandt haben. Dieses Verfahren ermöglicht, gleichartige Standorte zu clustern, und die im Zuge des Energieaudits notwendigen Begehungen erheblich zu reduzieren. Die 2015 begangenen Standorte dürfen im Wiederholungsaudit nicht erneut untersucht werden, solange im Cluster noch weitere, noch nicht begangene Standorte vorhanden sind.

Wer das Audit nicht oder nicht korrekt durchführt, dem droht weiterhin ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – auch bei Wiederholungsaudits – sowie die Verpflichtung das Energieaudit zeitnah nachzuholen.

Erfahrungsgemäß werden viele Unternehmen erst nach der Sommerpause aktiv und führen das Energieaudit intern durch oder versuchen einen der wenigen noch verfügbaren Energieauditoren zu verpflichten. Um Stress am Jahresende zu vermeiden, bietet es sich an, sich schon jetzt mit dem Thema zu beschäftigen.

Ansprechpartner: Marcel Malcher/Matthias Puffe/Daniel Pohl
Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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