Erdgasumstellung: Der Referentenentwurf 19a EnWG ist da!

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Die Sommerpause naht – doch zuvor will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) noch Nägel mit Köpfen machen. Am 24.6.2016 hat es seinen lang erwarteten Referentenentwurf zur Ergänzung der Regelungen zur Erdgasumstellung von L- auf H-Gas veröffentlicht. Ein erstes Verbändegespräch mit klaren Forderungen hatte bereits im Dezember letzten Jahres im BMWi stattgefunden. Die Regelungen gelten sowohl für Haushalts- und Gewerbekunden als auch für Industriekunden (wir berichteten). Die Verabschiedung ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause geplant. In Kraft treten sollen die Regelungen zum 1.1.2017.

Die Neuregelungen sollen vor allem den reibungslosen Ablauf der Erdgasumstellung in den L-Gas-Versorgungsgebieten verbessern. Betroffen sind von der Umstellung auf H-Gas große Teile Nordrhein-Westfalens, Niedersachsens, Hessens, Sachsen-Anhalts und Bremens (wir berichteten). Das ist im Prinzip äußerst sinnvoll. Gleichwohl bedürfen Teile des nun vorgelegten Vorschlags erheblicher Nachbesserung. In der Diskussion sind vor allem folgende Punkte:

  • Die Einführung einer bundesweiten Kostenwälzung, entsprechend der Regelung für Biogas.
  • Kodifizierung der Vorgaben der Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber (KoV 8 bzw. 9) und Einrichtung umfangreicher Festlegungskompetenzen für die Regulierungsbehörden zu den notwendigen Maßnahmen sowie zu den Kosten.
  • Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgerätes sollen für den Fall, dass aufgrund des Umstellungsprozesses ein Neugerät installiert wird, einen Erstattungsanspruch bekommen, dessen Höhe konkret geregelt werden soll.
  • Regelungen für Zutrittsrechte für Netzbetreiber in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 21 NDAV.

Grundsätzlichen Diskussionsbedarf gibt es um einzelne Detailausgestaltungen des Referentenentwurfs. Die Arbeitsgruppe Erdgasumstellung (ARGE EGU), in welcher ca. 40 von der Umstellung betroffene Verteilernetzbetreiber organisiert sind, hat in ihrer Stellungnahme u.a. die umfangreichen Festlegungskompetenzen der Regulierungsbehörden kritisch gewürdigt, da insbesondere der Zeithorizont, Adressatenkreis und Drittwirkungen unklar sind. Auch die Höhe des Kostenanspruches für Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber für den Fall, dass ein Neugerät installiert wird (aus Gründen der Erdgaseffizienz) oder werden muss (aus Gründen eines nicht anpassungsfähigen Altgeräts), wird beanstandet. Vorgeschlagen wird vom BMWi ein Betrag von 100 Euro, was mit Blick auf die Anschaffungskosten zu knapp bemessen zu sein scheint. Zudem soll – nach dem Entwurf – der Netzbetreiber prüfen, ob das Altgerät in einem „ordnungsgemäßen Verwendungsgebrauch“ war. Das bedeutet faktisch, die Auferlegung von Prüfpflichten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV). Hier muss der Eigentümer in die Pflicht genommen werden, diesen Nachweis zu erbringen.

Unabhängig vom Referentenentwurf bleiben zahlreiche Praxisfragen zu klären, etwa die, welche Anpassungsmaßnahmen als notwendig im Sinne des § 19a EnWG gelten. Auch wenn eine Vielzahl der Maßnahmen, wie die Beauftragung von speziell qualifizierten Umstellungsdienstleistern oder begleitende Kommunikations- und Informationspflichten der Netzbetreiber, als wälzungsfähig eingestuft werden können, so ist dies bei den Anpassungsmaßnahmen für die Industrie eine Frage des Einzelfalls. Die betroffenen Industriekunden und Netzbetreiber müssen hier frühzeitig anfangen, mit den Regulierungsbehörden zu reden, um schnellstmöglich zu klären, welche Anpassungskosten anerkannt werden können und diese bilateral vertraglich regeln. Ansonsten droht hoher wirtschaftlicher Schaden.

Ansprechpartner: Prof. Christian Held/Peter Bergmann/Dr. Olaf Däuper/Christian Thole

PS: Nähere Informationen finden Sie auch unter der Website der Arbeitsgemeinschaft Erdgasumstellung.

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