EU gibt grünes Licht für den Mieterstromzuschlag

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Die Europäische Kommission hat die Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen beihilferechtlich genehmigt. Um den Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beanspruchen zu können, muss insbesondere der Strom in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kW erzeugt sein, die an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Neben weiteren Anforderungen muss der Strom außerdem im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht werden. Nun steht der Auszahlung des Mieterstromzuschlags, der mit dem am 25.7.2017 in Kraft getretenen Mieterstromgesetz in das EEG aufgenommen wurde (wir berichteten), nichts mehr im Weg.

Offen bleibt, ob die Genehmigung nur für die Zukunft gilt oder ob die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits realisierten Projekte von dem Mieterstromzuschlag auch rückwirkend ab Inbetriebnahme profitieren; dazu geben die bisher veröffentlichten Pressemeldungen nichts her. Es spricht aber viel dafür, dass auch diese Projekte von der Genehmigung erfasst sind. Letztlich dürfte dies aber ohnehin nur eine geringe Zahl von Anlagenbetreibern betreffen. Denn nach den Veröffentlichungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurden in der Zeit zwischen Juli 2017 und September 2017 lediglich 19 Mieterstromanlagen mit einer Gesamtleistung in Höhe von 347 kW in Betreib genommen. Mit der beihilferechtlichen Genehmigung besteht nun die nötige Rechtssicherheit sowohl für die Anlagenbetreiber als auch für die Netzbetreiber, die den Mieterstromzuschlag abwickeln – und natürlich auch für die entscheidende Gruppe: die Mieter bzw. Wohnungseigentümer. Daher könnte sich der Zubau von Mieterstromanlagen nun beschleunigen. Es ist aber auch noch etwas Luft nach oben, bis das kalenderjährliche Gesamtvolumen von 500.000 kW für Mieterstromanlagen erreicht ist.

Die Mieter werden durch Regelungen, die ebenfalls am 25.7.2017 in Kraft getreten sind, davor geschützt, dass sie von ihren Vermietern zum Bezug von Mieterstrom gezwungen werden. Auch muss der Mieterstrom stets 10 Prozent günstiger sein als der örtliche Grundversorgertarif.

Künftig soll dadurch mehr Solarstrom im innerstädtischen Bereich erzeugt werden, so dass das Thema nicht nur für Netzbetreiber und Stromlieferanten, sondern auch für Vermieter und Dienstleister im Immobiliensektor an Bedeutung gewinnt. In Kombination mit innovativen Speicherkonzepten sind profitable und umweltfreundliche Gestaltungen denkbar, die Versorgungssicherheit und relative Preisstabilität versprechen.

Ansprechpartner BBH: Dr. Martin Altrock/Ulf Jacobshagen
Ansprechpartner BBHC: Marchel Malcher

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