
Nicht jede Klausel ist unwirksam, die den Gaspreis an den Preis für leichtes Heizöl (HEL) koppelt. Dies hat das Landgericht (LG) Münster in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 13.1.2012 festgestellt.
In dem Fall hatte ein Industriekunde von seinem Gaslieferanten Geld zurückgefordert mit dem – auf zwei BGH-Entscheidungen aus dem Jahr 2010 – gestützten Argument, dass die vierteljährlich auf Basis einer an HEL orientierten Preisformel neu gebildeten Preise unwirksam seien. Die Anbindung des Gaspreises an HEL sei generell unwirksam. Der Kunde wollte erreichen, auf den Ausgangspreis bei Vertragsschluss zurückzugelangen.
Das LG Münster sah das anders: Die Anbindung an den HEL-Preis mache die Klausel nicht generell unwirksam. Vielmehr liegt – wie so oft – der Teufel im Detail. Hier handele es sich nämlich um eine Preishauptabrede und nicht eine Preisnebenabrede. Und als solche sei sie einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.
Dieses Urteil als Trendwende zur Abkehr von der generellen Unwirksamkeit von HEL-Klauseln in Gaslieferungsverträgen zu sehen, geht sicherlich zu weit. Aber das Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich nicht auszahlt, sich pauschal auf Rechtsprechung des Bundesgerichthof (BGH) zu berufen. Fest steht nunmehr auch, dass eine HEL-Bindung des Gaspreises nicht grundsätzlich unwirksam ist. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an.
Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Stefan Wollschläger