Kein Anspruch von Unternehmen auf Herausgabe von Netzdaten

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Seit September 2016 sind die Regulierungsbehörden verpflichtet, bestimmte Daten zu Netzbetreibern auf ihrer Internetseite in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen (§ 31 Abs. 1 ARegV), vgl. BR-Drs. 296/16; BGBl. I 2016 Nr. 44, S. 2147). Auf diese Vorschrift und die Rechtsprechung dazu berufen sich gelegentlich auch Dritte, die bei den Netzbetreibern Netzdaten erheben wollen. Müssen die Netzbetreiber diesen Anfragen Folge leisten?

Die Antwort lautet: Nein, das müssen sie nicht. Der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung (Beschl. v. 30.11.2017, Az. VI-5 Kart 33/16 [V]) bestätigt, dass die Regulierungsbehörde die Daten veröffentlichen muss. Das heißt aber noch nicht, dass die Netzbetreiber diese Netzdaten auch an Dritte herausgeben müssen.

In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte sich ein Netzbetreiber gegen die Ankündigung der Regulierungsbehörde gewandt, sein Unternehmen betreffende Daten in nicht anonymisierter Form veröffentlichen zu wollen. Es ging dabei u.a. um die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die beim Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerte sowie die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 ARegV als Summenwert. Insoweit setzte sich das OLG nur mit der Frage der Veröffentlichungspflicht von Netzdaten durch der Regulierungsbehörde und nicht mit der Frage der Erhebung von Netzdaten durch Dritte auseinander.

Auch dem Wortlaut nach gibt § 31 Abs. 1 ARegV keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Netzdaten durch Dritte her. Sofern sich Dritte diese Daten verschaffen wollen, bevor sie von der Behörde veröffentlicht werden, müssten sie sich an die Behörde, nicht jedoch an den Netzbetreiber wenden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass einzelne Unternehmen über ihre Anfragen auch die Übermittlung von Kennzahlen zum Beispiel zu „Lastflexibilitätspotenzial“, „Redispatchpotenzial“ und „Regelleistungsvorhaltung“ erbeten haben. Diese Daten wären ohnehin nicht von den Kennzahlen des Katalogs in § 31 Abs. 1 Nr. 1-12 ARegV erfasst.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Missling

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