Mehrere Windkraftanlagen sind keine wirtschaftliche Einheit

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Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen sind regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit, wenn diese Flächen durch Äcker oder andere land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke voneinander getrennt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt festgestellt.

Auf einem aus zehn Teilflächen bestehenden Grundstück stand auf jedem Teilstück eine Windkraftanlage. Zwischen den Teilflächen befanden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Flächen des gleichen Eigentümers. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.

Wegen der fehlenden räumlichen Verbindung sah der BFH das anders. Die Flächen werden nicht durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit. Die Windkraftanlagen sind jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation kommt keine Bedeutung zu.

Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Martin Altrock

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