Update zur Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister
Mit Hinweis von Mitte April, der kürzlich veröffentlicht wurde, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach längerer Zeit der Unklarheit ihre Auffassung zur Registrierungspflicht von ortsfesten Notstromaggregaten, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und Sicherheitsbeleuchtungen im Marktstammdatenregister (MaStR) veröffentlicht. Völlig klar wird die Rechtslage damit jedoch nicht.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht
Grundsätzlich müssen alle Stromerzeugungseinheiten im MaStR registriert werden. Eine Ausnahme gilt aus Sicht der BNetzA
- erstens für ortsfest betriebene Notstromanlagen, wenn deren Brutto-Leistung weniger als 1 MW beträgt und sie ausschließlich dazu dienen, die elektrische Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes sicherzustellen; dies soll dann der Fall sein, wenn es sich um ein Notstromaggregat im Sinne der VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130 handelt;
- zweitens bei unterbrechungsfreier Stromversorgung (USV), wenn der Einsatz der Stromerzeugungseinheit sich auf eine USV im Sinne der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) beschränkt;
- drittens bei Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie ausschließlich der Sicherheitsbeleuchtung dient und den Anwendungsbereichen der IEC 60364-3-35 „Stromquellen für Sicherheitszwecke“, EC 60364-5-56 „Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke“, IEC 60364-7-718 „Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen“ oder EN 50172 „Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ unterfällt.
Eine rechtliche Grundlage nennt die BNetzA nicht
Die BNetzA betont, dass die Registrierungspflicht bestehen bleibt, wenn die von der Behörde eng umgrenzten Ausnahmefälle nicht vorliegen.
Offen bleibt, worauf die BNetzA ihre Ausnahmen stützt. Die MaStRV regelt dazu nichts Näheres. Damit bleibt ein (kleines) Fragezeichen, ob Gerichte diese Sichtweise teilen würden. Bis dahin dürfte aber für die Praxis die Bewertung aus Bonn maßgeblich sein.
Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Alexander Bartsch