Von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten – Das Sanktionssystem der REMIT

(c) BBH
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Es ist ein bisschen wie Autofahren: Wer viel unterwegs ist, macht irgendwann Fehler. Und je nach Schwere der Fehler wird sanktioniert: Vom „Knöllchen“ über Punkte in Flensburg bis hin zum Fahrverbot oder gar zur Geld- und Freiheitsstrafe geht der Sanktionskatalog; vom Falschparken über Geschwindigkeitsübertretung bis zu Alkohol am Steuer, dem so genannten schweren Eingriff in den Straßenverkehr oder gar einer fahrlässigen Tötung bei einem Unfall reichen die Taten.

So bekannt ist der Sanktionskatalog der REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency – (EU) 1227/2011) bisher nicht – und das, obwohl er ähnlich differenziert ist und für viele Fehler durchaus empfindliche Strafen vorsieht. Doch was genau steckt eigentlich dahinter?

Die REMIT enthält den Strafkatalog nicht selbst, sondern überlässt es nach ihrem Art. 18 den Mitgliedstaaten, die entsprechenden Sanktionen aufzustellen und schließlich zu verhängen. In Deutschland finden sich diese heute im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Schaut man sich die etwas verwinkelten Normen näher an, stellt man fest, dass es grob gesagt drei unterschiedliche Sanktionsstufen gibt.

Von der Ordnungswidrigkeit …

Auf der untersten Sanktionsstufe steht die Ordnungswidrigkeit.

Verstöße gegen die Meldepflicht sind mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro noch recht billig. Wer sich beispielsweise nicht bei der zuständigen Behörde registriert (wahrscheinlich ab Quartal 2/2014 möglich), muss mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro rechnen.

Weit empfindlicher fallen die Geldbußen aus, wenn man (erfolglos) den Markt manipuliert oder Insiderinformationen nicht veröffentlicht. In einem solchen Fall drohen Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro. Damit aber nicht genug. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, obendrein die erzielten Mehrerlöse abzuschöpfen – und zwar nicht nur einfach, sondern bis zur dreifachen Höhe. Die Höhe dieser Sanktion steht im Ermessen der Behörde, das heißt die Mehrerlöse können geschätzt werden. Ein Verstoß kann somit bereits auf der ersten Sanktionsstufe erhebliche (finanzielle) Folgen für das Unternehmen haben.

… zur Strafbarkeit

Wem grob fahrlässig nicht bewusst war, dass er verbotene Insidergeschäfte macht, handelt nicht mehr nur ordnungswidrig, sondern ist bereits bei einer Straftat angelangt. Ihn erwartet immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 95a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Er hat damit schon die zweite Sanktionsstufe erreicht.

Die höchste Sanktionsstufe sieht letztlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Diese Strafe erwartet Personen, die vorsätzlich und erfolgreich Handlungen vornehmen, die den Markt manipulieren oder die – als Geheimnisträger – vorsätzlich Insiderinformationen nutzen, weitergeben oder auf deren Basis anderen Empfehlungen geben (§ 95a Abs. 1 und Abs. 2 EnWG). Bei letzterem ist sogar der Versuch der genannten Handlungen bereits strafbar.

Ein juristisches Schmankerl zum Schluss

Gemäß § 95b EnWG machen sich Personen auch dadurch strafbar, dass sie beharrlich die Ordnungswidrigkeiten „(erfolglose) marktmanipulative Handlungen“ oder „Nicht-Veröffentlichung eigener Insiderinformationen“ verwirklichen. Auch hierauf stehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Vergleichen wir das mit dem Autofahren: Wenn man immer wieder zu schnell fährt und dafür Punkte in Flensburg sammelt, dann droht als Sanktion der Führerscheinentzug. Sehr ärgerlich, besonders für Menschen, die auf das Auto angewiesen sind. Wenn man aber immer wieder bzw. „beharrlich“ erfolglose Marktmanipulationen versucht, dann entsteht daraus eine Straftat, man könnte eine Freiheitsstrafe bekommen und wird wahrscheinlich danach vorbestraft sein. Oder anders ausgedrückt: Fünfmal Geschwindigkeitsüberschreitung macht dann einmal „Trunkenheit im Verkehr“, wofür gemäß § 316 StGB der gleiche Strafrahmen wie in § 95b EnWG vorgesehen ist.

Die REMIT ist also nicht zimperlich bei der Sanktionierung von Verstößen. Besser ist es daher, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass es nicht zu Verstößen kommt.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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