Änderungen im Abfallrecht: Weniger Plastik, mehr Bio
Das Kreislaufwirtschaftsrecht befindet sich in einem ständigen Wandel (wir berichteten zuletzt hier und hier). Nun hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Änderung von gleich sechs abfallrechtlichen Verordnungen auf den Weg gebracht. Das Bundesumweltministerium (BMU) möchte damit vor allem den Kunststoffeintrag in Bioabfällen reduzieren.
Schluss mit Kunststoffen in Bioabfällen
Plastik ist eines der größten Probleme in der Verschmutzung des natürlichen Lebensraums. Es ist weltweit auffindbar, sei es als schwimmender Teppich auf den Meeren, als Mikroplastik in nahezu unberührten Berggletschern oder sogar tief in unseren eigenen heimischen Bodenschichten. Auch in Bioabfällen sind Kunststoffe mit zum Teil hohen Konzentrationen enthalten.
Als erstes soll daher die Bioabfallverordnung (BioAbfV) überarbeitet und gleichzeitig der neue Art. 22 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt werden. Zudem wird der Geltungsbereich erweitert, so dass künftig jegliche bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen unabhängig von der Art der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks umfasst wird. Zum anderen soll der neue § 2a BioAbfV gewährleisten, dass Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von Beginn an aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden, soweit keine sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Hierfür werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung festgelegt. Zudem werden die angehobenen Grenzwerte unter anderem für Kunststoffe in fertigen Komposten und anderen Düngemitteln aus der geänderten Düngemittelverordnung (DüMV) in die BioAbfV übernommen. Außerdem möchte der Verordnungsgeber ein neues Schadstoff- und Fremdstoffminimierungsgebot einführen, um Kunststoffe bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen weiter zu reduzieren. Letztlich werden auch die Vorgaben für Bioabfallsammelbeutel weiter konkretisiert und verschärft.
Praxisfreundlichere Ausgestaltung abfallrechtlicher Regelungen
Sowohl die sog. Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) als auch die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werden praxisfreundlicher und eindeutiger ausgestaltet. Die Änderung der AbfAEV soll bürokratische Hürden abbauen, indem Entsorgungsfachbetriebe keiner Mitführungspflicht der Kopie eines gültigen Zertifikats mehr unterliegen. Dieses wird vielmehr elektronisch einsehbar sein.
Die Änderung der GewAbfV stellt nun klar, dass die Erklärung des Übernehmenden von getrennt gesammelten Abfällen auch für den Ausnahmefall der energetischen Verwertung gilt. Ferner gilt neuerdings für die Getrenntsammlungsquote, dass nur die zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Abfälle einbezogen werden. Der neue § 4a GewAbfV regelt eine Verpackungsentfrachtung für die getrennt gesammelte Fraktion der verpackten Bioabfälle – eine unentbehrliche Voraussetzung für ein Recycling bzw. eine hochwertige stoffliche Verwertung von Bioabfällen.
Um die Bereitschaft der freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektroaltgeräten nach § 17 Abs. 3 ElektroG zu fördern, wird in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) eine niedrigere Mengenschwelle als bislang für die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für Vertreiber festgelegt.
Die Nachweisverordnung (NachwV) und die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) werden im Bemühen um Eindeutigkeit redaktionell angepasst.
Wie geht es weiter?
Neben der Klima- und Energiewende ist die Ressourcenwende ein weiterer wichtiger Baustein für ein stabiles Ökosystem. Sofern die Änderungen in dieser Form Umsetzung finden, werden es sicher nicht die letzten gewesen sein. Doch zunächst hat der vom Bundeskabinett verabschiedete Verordnungstext das Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission zu durchlaufen, bevor dann der Bundesrat zustimmen muss. Das BMU geht jedenfalls davon aus, dass die Änderungsverordnung noch im ersten Halbjahr 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann
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