Marktstammdatenregister: was vor dem Start zu beachten ist

(c) BBH

Auf Netzbetreiber (auch Betreiber geschlossener Verteilernetze) kommt – Zitat Bundesnetzagentur (BNetzA) – „etwas Großes“ zu. Ab dem 1.7.2017 wird bei der Behörde das neue Marktstammdatenregister (MaStR) vollständig in Betrieb genommen, wenn die dazugehörige Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt (wir berichteten). Bereits zuvor (ab Mai 2017) müssen sich alle Netzbetreiber registrieren.

Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) konkretisiert die Meldepflichten aller Marktakteure sowie die Netzbetreiberprüfungen. Besondere Brisanz haben die erheblichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung. Neben Sanktionen der BNetzA geht es um den Verlust bzw. die Reduzierung der EEG-Förderung, des KWKG-Zuschlags und – zukünftig – möglicherweise zahlreicher weiterer energiewirtschaftlicher Privilegierungen, wie individuelle Netzentgelte, Stromsteuererleichterungen, reduzierte Netzumlagen. Der Netzbetreiber läuft Gefahr, sich bei vorwerfbaren Fehlern im Rahmen der Netzbetreiberprüfung schadensersatzpflichtig zu machen.

Das MaStR soll künftig „das maßgebliche Register der Energiewirtschaft“ werden (wir berichteten) und „die Marktstammdatennummer das entscheidende Identifizierungskriterium aller Marktakteure im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verträgen und in der Marktkommunikation“ (Zitat BNetzA).

Registrierungspflichtig sind insbesondere alle Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche im Strom- und Gasbereich, alle Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speichern, neben den bisherigen EEG-Anlagen auch ausnahmslos alle anderen Stromerzeugungsanlagen bis hin zu Notstromaggregaten und Netzersatzanlagen. Darüber hinaus werden unter anderem auch Großverbraucher an Hochspannungs- bzw. Fernleitungsnetzen einbezogen. Das MaStR ersetzt das PV-Meldeportal und das EEG-Anlagenregister und erweitert diese ganz erheblich.

Die BNetzA hat angekündigt, dass alle Netzbetreiber mit dem Start des Marktstammdatenregisters am 1.7.2017 bereits vollständig im Marktstammdatenregister eingetragen sein sollen, da sich viele Eintragungen im Register auf Netze beziehen und weil Netzbetreiber viele Daten verifizieren müssen. Die Netzbetreiberregistrierung soll daher bereits ab Mai erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Marktstammdatenregister zwar noch nicht öffentlich zugänglich, Netzbetreiber (in Person des Kommunikationsbevollmächtigten) erhalten jedoch vorab Zugangsdaten, mit denen sie die Anmeldung im Register vornehmen bzw. abschließen können.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Jens Vollprecht/Dr. Thies Christian Hartmann/Alexander Bartsch

Share
Weiterlesen

22 Juli

Der BBH-Blog verabschiedet sich in die Sommerpause

Den Beginn der parlamentarischen Sommerpause nehmen wir bekanntlich gerne als Anlass, den aktuellen „Wasserstand“ abzulesen sowie einen kurzen Blick in die Zukunft, sprich die zweite Hälfte des Jahres zu werfen – also auf das, was auf die politischen Entscheider*innen und...

21 Juli

„Klimaneutralität“ und Kompensationszahlungen: Anforderungen der europäischen Anti-„Greenwashing“-Richtlinie

Die Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen steigen. Erst am 27.6.2024 hatte der Bundesgerichtshof im „Katjes“-Urteil (Az.: I ZR 98/23) strenge Maßstäbe für die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ formuliert. Die europäische Anti-„Greenwashing“-Richtlinie könnte die Regeln für das Werben mit...