Erwerb eigener Anteile durch GmbH kann Grunderwerbsteuer auslösen

Wenn ein GmbH-Anteil vom einen Gesellschafter auf den anderen übertragen wird, kann Grunderwerbsteuer fällig werden. Denn wenn der GmbH in Deutschland ein Grundstück gehört, dann kann durch die Anteilsübertragung der Empfänger die Herrschaft über dieses Grundstück erlangen. Aber was gilt, wenn es die GmbH selbst ist und nicht ihr Gesellschafter, der die Anteile des anderen Gesellschafters erwirbt?
Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) ein klärendes Urteil (Az. II R 8/13) gefällt. Grunderwerbsteuer muss dann gezahlt werden, wenn sich durch die Anteilsübertragung mindestens 95 Prozent der Anteile in einer Hand vereinigen. Die Voraussetzung der „Anteilsvereinigung“ ist auch erfüllt, wenn die GmbH eigene Anteile erwirbt und anschließend nur noch über einen Gesellschafter verfügt. Denn auch in diesem Fall erhält der verbleibende Gesellschafter – wirtschaftlich gesehen – eine Stellung, die dem zivilrechtlichen Eigentümer eines Grundstücks vergleichbar ist.
Wenn also beispielsweise A und B Gesellschafter einer GmbH sind, die über inländischen Grundbesitz verfügt, und B seinen Geschäftsanteil auf die GmbH überträgt, dann löst dieser Erwerb Grunderwerbsteuer aus; Steuerschuldner ist A. Bemessungsgrundlage ist der so genannte Grundbesitzwert (dessen Verfassungsmäßigkeit derzeit vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft wird) und nicht der Kaufpreis für den Erwerb der Anteile.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel