Inkassopauschalen: Der BGH setzt seine strenge Bewertung fort

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Am 10.6.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Zulässigkeit von Schadenspauschalen im Energieinkasso entschieden (Urt. v. 10.6.2020, Az. VIII ZR 289/19). Mit diesem Urteil wird erneut klar: Die Gerichte werden Sammelposten als Pauschalen für Inkassokosten streng überprüfen.

Unzulässige Kostenvermischung macht Klausel unwirksam

Bereits mit Senatsurteil vom 26.6.2019 (Az. VIII ZR 95/18) hatte sich der BGH zur Zulässigkeit von Mahn- und Sperrkostenpauschalen von Energieversorgern geäußert. Im Urteil vom Juni dieses Jahres ging es um eine Inkassokostenpauschale in einem Preisblatt eines Energieversorgers, die im Falle eines Zahlungsverzugs Inkassokosten für die Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten in Höhe von 34,15 Euro festsetzte. Der BGH hat seine strenge Bewertung solcher Klauseln fortgesetzt. Einerseits sind sie unwirksam (Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB), wenn nicht ersatzfähige Kosten einbezogen werden. Zudem ist die Klausel auch als intransparent zu beurteilen (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), da Kosten der nicht ersatzfähigen Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruches mit denjenigen der erstattungsfähigen Rechtsverfolgung vermischt worden sind. Der BGH bemängelte, dass die Kosten der Versorgungsunterbrechung durch einen externen Dienstleister nicht getrennt von den weiteren Kosten der Forderungseinziehung ausgewiesen wurden.

Der BGH billigt bei der Forderungsbeitreibung zwar weiterhin Kostenpauschalen, allerdings müssen die einzelnen Posten klar differenziert und ausgewiesen werden. Personal- und IT-Kosten dürfen nicht eingepreist werden. Damit folgt die Rechtsprechung der Richtung der Gesetzgebung (insb. dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbes­serung des Verbrau­cher­schutzes im Inkassorecht), Inkassokosten zu Lasten der Verbraucher zu senken.

Unternehmensinternes Inkasso erfährt daher weitere Einschränkungen. Da der BGH aber erneut klargestellt hat, dass Kosten für Inkassodienstleistungen Dritter grundsätzlich ersatzfähig sind, ist das Einschalten eines anwaltlichen Forderungsmanagements eine gute Option für Gläubiger.

Ansprechpartner*innen: Markus Ladenburger/Steffen Lux/Johanna Schricker

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