Erleichterungen für Schuldner: Fortentwicklung des „P-Kontos“

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Im Zwangsvollstreckungsrecht soll es weitere Erleichterungen für Schuldner geben. Dem entsprechenden Gesetzesentwurf (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes – Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) des Bundestages vom 8.10.2020 hat der Bundesrat am 6.11.2020 zugestimmt. Bereits die Einführung des „P-Kontos“ hatte den Gläubigern die Befriedigung erschwert, mit dem neuen Gesetzesentwurf könnte es für sie noch schwerer werden, an ihr Geld zu kommen.

Das Pfändungsschutzkonto, kurz auch „P-Konto“ genannt, wurde im Juli 2010 eingeführt und ermöglicht es Schuldnern, während der Kontopfändung auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zuzugreifen. Die geplante Fortentwicklung des P-Kontos soll vor allem dazu dienen, den Kontopfändungsschutz zu erweitern und transparenter zu gestalten sowie die Chancen des Schuldners zu verbessern, mit seinen pfändungsfreien Einkünften wirtschaften und somit am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Die Neuregelungen für Schuldner

Der Gesetzesentwurf sieht zum einen vor, dass ein Schuldner pfändungsfreies Guthaben, das er in einem Monat nicht verbraucht hat, bis zu drei Folgemonate übertragen kann. Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht lediglich eine Übertragung in den Folgemonat vor. Die neuen Regelungen sollen also die Ansparmöglichkeiten des Schuldners verbessern.

Außerdem sollen künftig die Pfändungsfreigrenzen jährlich angepasst werden, statt wie bislang alle zwei Jahre. Mit dieser Verkürzung des Anpassungszeitraumes verspricht sich der Gesetzgeber, dass präziser auf wirtschaftliche Preisentwicklungen reagiert und so einem stärkeren Pfändungsschutz Rechnung getragen werden kann.

Weitere Regelungen betreffen die Nachzahlung von besonderen Leistungen und das P-Konto im Falle der Insolvenz: Der Schuldner soll ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters über sein nicht pfändbares Guthaben verfügen können. Auch die Erteilung von Bescheinigungen, die für eine Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages vorausgesetzt werden, soll zukünftig erleichtert werden.

Schließlich wird der Pfändungsschutz für solche Gegenstände erweitert, die dazu dienen, die religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung auszuüben.

Die Neuregelungen aus Sicht des Gläubigers

Diese Erleichterungen für Schuldner erschweren es den Gläubigern weiterhin, ihre Forderungen zu begleichen. Seit 2010 können Gläubiger nur noch auf den Betrag zugreifen, der dem Schuldner über seinen monatlichen Freibetrag zur Verfügung steht. Guthaben, das am Monatsende vom Schuldner nicht ausgegeben wurde, steht den Gläubigern derzeit erst ab dem übernächsten Monat zur Verfügung. Die nun vorgesehene Übertragungsmöglichkeit von gespartem Guthaben auf zwei weitere Folgemonate gibt dem Schuldner den Anreiz zum Sparen und gleichzeitig die Chance, Anschaffungen zu tätigen. Für den Gläubiger bedeutet das allerdings, dass er erst nach drei Monaten auf einen vom Freibetrag übrig gebliebenen Rest zugreifen kann.

Auch die Erleichterungen bei der Erhöhung des Freibetrags könnten sich nachteilig auf die Gläubigerschaft auswirken: Eine Erhöhung des Freibetrages bedeutet schließlich weniger Geld, das über den Sockelbetrag hinausgeht und den Gläubigern monatlich zur Befriedigung zur Verfügung steht. Die Änderungen, die die Pfändungsfreigrenzen betreffen, sollen zum 1.8.2021 in Kraft treten.

Forderungen alsbald durchsetzen

Gläubiger profitieren von diesem Gesetzesentwurf daher höchstens auf lange Sicht: Wird einem Schuldner die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben und das Wirtschaften mit seinen Einkünften erleichtert, so lässt sich zumindest hoffen, dass er schneller zurück in ein Leben ohne Schulden findet und seine Gläubiger befriedigt.

All dies zeigt einmal mehr: Der Weg wird steiniger je länger man ihn gehen muss. Vorrangiges Ziel jedes Gläubigers sollte es daher sein, seine Forderungen alsbald durchzusetzen oder, sollte ein Schuldner hierzu nicht in der Lage sein, individuelle und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Nils Langeloh/Steffen Lux

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