Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

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Unternehmer, die ihren Kunden zum Geburtstag oder zum Jubiläum eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen wollen, brauchen dafür keine Pauschalsteuer abführen. Das ist die Folge einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main. Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.

Seit 2007 können Unternehmer, wenn sie ihre Kunden aus geschäftlichen Gründen beschenken wollen, darauf eine Pauschalsteuer von 30 Prozent abführen. So steht es in § 37 EStG. Die Konsequenz ist, dass der Empfänger die Zuwendung seinerseits nicht mehr versteuern muss. Wie diese Regelung anzuwenden ist, ist in einem koordinierten Ländererlass aus dem Jahr 2008 geregelt.

Danach mussten zum Beispiel:

  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 Euro) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Der OFD Frankfurt am Main (Verfg. v. 10.10.2012, S-2297b A – 1 – St 222, LEXinform 5234196) zufolge müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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