Kommunalabgaben, das unbekannte Wesen

Die Vorgaben für die Erhebung von Kommunalabgaben werden gesetzlich auf Landesebene geregelt. Es gibt fünf Arten von Kommunalabgaben: Steuern, Beiträge, Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren und Kostenerstattungen. Während die meisten Bürger wissen, was es mit Steuern auf sich hat – immerhin zahlen wir sie fast täglich beim Einkaufen und wissen, dass es hier keine konkrete Gegenleistung des Staates gibt – geben die übrigen Kommunalabgaben zunächst einmal Rätsel auf.

Was sind Beiträge?

Beiträge sind Geldleistungen, die immer einem bestimmten Zweck dienen. Durch Beiträge soll der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung oder Teilen davon gedeckt werden. Im Kommunalrecht ist eine öffentliche Einrichtung eine im öffentlichen Interesse unterhaltene Organisation, die durch eine behördliche Widmung den Einwohnern zugänglich gemacht wird und für welche eine Gemeinde oder Stadt Träger ist. Sowohl das Wasserversorgungsnetz als auch das Abwasserbeseitigungsnetz einer Gemeinde oder Stadt gelten somit als eine öffentliche Einrichtung. Da die Bürger durch den möglichen Zugang zur öffentlichen Einrichtung begünstigt werden, können – und müssen – sie hierfür auch zahlen. Da es auf die Möglichkeit des Zugangs ankommt, ist es irrelevant, ob ein Grundstück tatsächlich an das Wasserversorgungsnetz oder Abwasserbeseitigungsnetz angeschlossen ist. Dies führt oftmals zu Unverständnis bei betroffenen Bürgern, die zunächst nicht verstehen, warum sie für etwas zahlen sollen, das sie gar nicht nutzen. In der Regel können Beiträge ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich möglich ist.

Was sind Benutzungsgebühren?

Das Gegenstück zu Beiträgen sind sogenannte Benutzungsgebühren. Diese stellen eine Gegenleistung für eine tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung dar. Denn wer tatsächlich Wasser aus einer öffentlichen Einrichtung entnimmt oder Abwasser in eine solche einleitet, muss hierfür, in der Regel je Kubikmeter, eine Gebühr bezahlen.

Was sind Verwaltungsgebühren?

Parallel zu den Benutzungsgebühren gibt es noch sogenannte Verwaltungsgebühren. Diese stellen ein Entgelt für die Inanspruchnahme einer Amtsleistung dar. Eine Verwaltungsgebühr kann – oder auch muss, abhängig vom Bundesland – beispielsweise dann erhoben werden, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Einrichtung genehmigt wird. Da diese Anschlussgenehmigung noch keine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung selbst darstellt, können hierfür keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Allerdings müssen auch Verwaltungen finanziert werden – weshalb es die Verwaltungsgebühren gibt.

Was sind Kostenerstattungen?

Zuletzt gibt es noch Kostenerstattungen. Im rechtlichen Sinne sind Kostenerstattungen keine Kommunalabgaben. Sie werden jedoch trotzdem in den Kommunalabgabengesetzen geregelt und wie klassische Kommunalabgaben behandelt. Kostenerstattungen können für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung des Haus- oder Grundstücksanschlusses erhoben werden und werden entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen bemessen.

Um Kommunalabgaben und Kostenerstattungen erheben zu können, muss der entsprechende Hoheitsträger eine Satzung zur Regelung dieser Abgaben erlassen haben und diese durch den Erlass von Bescheiden im jeweiligen Einzelfall konkretisiert haben. So kompliziert Kommunalabgaben zunächst klingen mögen – im Ergebnis folgen sie lediglich den gesetzlichen Vorgaben.

Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Jana Siebeck/Sascha Köhler

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