Dauerschließung und keine Hilfen: Das Sterben kommunaler Schwimmbäder ist vorprogrammiert

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Als im Frühjahr 2020 die Schwimmbäder schließen mussten, ging man davon aus, dass es sich um eine vorübergehende, kurzfristige Maßnahme handelt, die sich irgendwie finanziell abfedern ließe. Ein Jahr später müssen wir erkennen, dass die kurzfristige Maßnahme zum Dauerzustand geworden ist. Aber wer kommt eigentlich für die Umsatzeinbrüche der kommunalen Schwimmbäder auf?

Laufende Kosten, keine Einnahmen

Die Schwimm- und Spaßbäder sind seit mehr als vier Monaten geschlossen. Dennoch müssen sie weiter betrieben werden: Geflieste Schwimmbecken können nicht einfach geleert werden, weil sonst die Fliesen Schaden nehmen, stromintensive Technik muss daher weiter betrieben und der Reinigungsprozess zur Wasseraufbereitung durchgeführt werden. Auch die Kapitalkosten sind weiter zu bedienen. Während die Kosten für den Schwimmbadbetrieb also (weitestgehend) ungemindert weiterlaufen, fehlen die Einnahmen komplett.

Der Betrieb kommunaler Schwimmbäder ist schon in Nicht-Pandemiezeiten nicht kostendeckend. Deshalb ist eine verlässliche Finanz- und Liquiditätsplanung unerlässlich. Die Zuversicht war groß, als Unternehmen mit kommunaler Trägerschaft erstmalig im Rahmen der sog. November- und Dezemberhilfen für staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit der Corona-Krise antragsberechtigt waren (wir berichteten).

Hohe Anforderungen

Die Höhe der November- und Dezemberhilfen beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes im Vorjahresmonat 2019, abhängig von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und anderen Corona-Hilfen im gleichen Bezugszeitraum.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die direkt, indirekt oder über Dritte von den Schließungsanordnungen der Länder auf Basis des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 sowie dessen Verlängerungen betroffen sind. Sog. Mischbetriebe – Unternehmen mit mehreren Betriebssparten – sind nur antragsberechtigt, wenn mindestens 80 Prozent ihrer Gesamtumsätze auf die von den Schließungsmaßnahmen betroffene Sparte entfällt, es sei denn, bei der Sparte handelt es sich um eine Betriebsstätte.

Kommunale Stadtwerke sind häufig als Mischbetrieb aufgestellt. Zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen muss mindestens ein Arbeitnehmer zum Stichtag 29.2.2020 auf die Schwimmbadsparte entfallen. Betriebsgeführte Bäder scheiden hier regelmäßig aus.

Durchs Raster gefallen

Kommunale Schwimmbäder fallen seit Beginn der Corona-Krise durchs Raster, indem sie entweder gar nicht, oder schlechter als nicht kommunal betriebene Schwimmbäder berücksichtigt werden.

Nicht öffentliche Unternehmen sind über die Überbrückungshilfe II berechtigt, bis zu 90 Prozent ihrer Fixkosten im November und Dezember 2020 ersetzt zu bekommen. Dies würde bei den im Regelfall als Verlustbetrieb geführten kommunalen Schwimmbädern einen erheblichen Mehrbetrag im Vergleich zu den November- und Dezemberhilfen bedeuten. Seit Januar gibt es für kommunale Schwimmbäder gar keine Unterstützung mehr. Für Schwimmbäder, die von nicht öffentlichen Unternehmen betrieben werden, schließen sich die Überbrückungshilfen III an die bisherigen Hilfen an. Die sog. „erweiterten November- bzw. Dezemberhilfen“ führen zu keiner „Erweiterung“, wenn bereits der Maximalbetrag von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes beantragt werden konnte.

Keine Hilfen und fehlende Kommunikation

Unklar ist, warum öffentliche Unternehmen seit Januar 2021 trotz fortgesetzter Schließung keine weiteren Hilfen erhalten. Auch das auf den Weg gebrachte Konjunkturprogramm zur Entlastung der Kommunen kann die finanziellen Lasten der kommunalen Schwimmbäder nicht auffangen. Die Corona-Pandemie zeigt, wie groß der Investitionsbedarf in den Bereichen Gesundheit, Digitalisierung, Kinderbetreuung und Schule ist, den die Kommunen (zusätzlich) stemmen müssen. Ob und inwieweit da Geld zur Unterstützung der Schwimmbäder zur Verfügung steht, ist fraglich.

Zudem verhindert die fehlende Kommunikation eine verlässliche Finanzplanung. Bis in den Januar 2021 hinein war nicht klar, ob öffentliche Unternehmen über die Überbrückungshilfen III weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten würden. Erst im letzten Moment wurde bekannt, dass sie nicht antragsberechtigt sind. Die irreführende Kommunikation, dass die erweiterten November- und Dezemberhilfen auch einen Ausgleich für die Zeit des ersten Lockdown im Frühjahr 2020 bieten, tut ihr Übriges. Diese Interpretation ist vermutlich auch dem Umstand geschuldet, dass es für den ersten Lockdown von März bis Mai 2020 bisher keinerlei staatliche Hilfen für öffentliche Unternehmen gegeben hat.

Frist zur Antragstellung

Bis zum 30.4.2021 können die Anträge für die November- und Dezemberhilfen noch gestellt werden. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die kommunalen Schwimmbäder unbedingt Gebrauch davon machen. Es bleibt also zu hoffen, dass Bund und Länder zeitnah reagieren und die Lücke schließen, die sich aus den bisher aufgelegten Maßnahmen für kommunale Schwimmbäder ergibt.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Sophia von Hake

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