Vertretungsmacht des Bayerischen Bürgermeisters: Aus großer Macht folgt große Verantwortung

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Aus großer Macht folgt große Verantwortung“: Was für den Superhelden Spiderman schon immer galt, könnte nunmehr auch für bayerische Bürgermeister gelten. Dafür sorgen zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.8.2016 (Az. 2 AZB 26/16) und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.3.2016 (Az. V ZR 266/14).

Bislang war es lebhaft umstritten, was zivilrechtlich passiert, wenn ein bayerischer Bürgermeister nach außen hin ohne den notwendigen Gemeinderatsbeschluss handelt – wenn beispielsweise der Bürgermeister für die Gemeinde ein Grundstück kauft, ohne vorher den Gemeinderat gefragt zu haben.

Art. 38 Abs. 1 BayGO regelt lediglich: „Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.“ Nach bisher vorherrschender Ansicht in Bayern betraf diese Regelung nur das Vertretungsrecht des Bürgermeisters, nicht aber dessen Vertretungsmacht. In der Folge musste ein Handeln des Bürgermeisters, insoweit wie ein zivilrechtlicher Vertragsschluss, durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt werden (§§ 177 ff. BGB). Demnach wäre der Vertrag solange schwebend unwirksam, bis der Gemeinderat ihn genehmigt.

Für das bayerische Kommunalrecht hatte der BGH diese Frage bisher offen gelassen (vgl. Urteile v. 20.2.1979 – Az. VI ZR 256/77 und v. 11.6.1992 – Az. VII ZR 110/91). Für die Kommunalordnung anderer Bundesländer ging der BGH jedoch davon aus, dass das Vertretungsrecht des Bürgermeisters diesem eine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht nach außen einräumt. Die entsprechenden kommunalrechtlichen Normen forderten gerade nicht, dass der Bürgermeister auch intern zuständig sein müsse, die Gemeinde nach außen zu vertreten. Dafür sprach auch der Aspekt des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr. Dritte sollen gerade nicht das Risiko eines Fehlers der Gemeindeorgane tragen müssen.

Die Gemeinde wäre demnach grundsätzlich an zivilrechtliche Handlungen des Bürgermeisters gebunden. Über diese bislang noch offene Frage hatte der BGH am 18.3.2016 zu entscheiden. Der BGH stellte fest, dass das BAG in einer frühen Entscheidung in Art. 38 BayGO keine Vertretungsmacht nach außen gesehen hatte (Urt. v. 8.12.1959 – Az. 3 AZR 348/56) und somit die in Bayern vorherrschende Auffassung teilte: Handlungen des Bürgermeisters seien für die Gemeinde nur dann bindend, wenn ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vorliegt.

Der 5. Senat des BGH hatte nunmehr jedoch Bedenken gegen diese Ansicht, da die Regelung der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) keine Besonderheiten aufweise, die eine von der Rechtslage in den anderen Bundesländern abweichende Reichweite der Vertretungsmacht des Bürgermeisters rechtfertige.

Auf Anfrage des BGH hat der 2. Senat des BAG mit Beschluss vom 22.8.2016 nunmehr zu erkennen gegeben, dass er an der vom 3. Senat des BAG 1959 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Die Annahme einer wirksamen Vertretungsmacht sei – wie in anderen Bundesländern – mit Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Art. 38 Abs. 1 BayGO vereinbar. Hierfür sprechen insbesondere auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und angemessener Schutz des Rechtsverkehrs. Das BAG teilt somit die Auffassung des BGH.

Für bayerische Gemeinden ändert sich damit eine Menge. Ging man bisher davon aus, dass ein Vertretungshandeln des Bürgermeisters ohne entsprechenden notwendigen Gemeinderatsbeschluss schwebend unwirksam und somit angreifbar ist, ist diese Ansicht nunmehr passé. Die zivilrechtlichen Handlungen des Bürgermeisters binden die Gemeinde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Anpassung an der Rechtslage anderer Bundesländer zu begrüßen. Für den Bürgermeister bedeutet diese weitergehende Macht jedoch auch entsprechend große Verantwortung, muss sich doch die Gemeinde an diesem Handeln messen lassen.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal

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