Kundenanlage und geschlossenes Verteilernetz – Probleme aus der Praxis: TEIL 3 einer Serie
Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im August 2011 sind die Betreiber geschlossener Verteilernetze (ehemals Objektnetzbetreiber) in den Fokus der Regulierung gerückt. Kundenanlagen (regulierungsfrei) wurden erstmalig gesetzlich definiert.
Dieser Beitrag ist der dritte Teil der Reihe „Kundenanlagen und geschlossene Verteilernetze – Probleme aus der Praxis“ und beschäftigt sich mit den Folgen einer Einordnung als Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a/b EnWG.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der „klassischen“ Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) und der Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG). Beiden Varianten ist gemein, dass ihre Betreiber nicht an den netzseitigen Pflichtenkatalog des EnWG gebunden sind. Daher sind insbesondere die Regeln zur buchhalterischen und informatorischen Entflechtung, aber auch die Abwicklung der Belieferung von Letztverbrauchern mit den entsprechenden Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht anwendbar.
Da jedoch der Eigentümer einer Kundenanlage – vergleichbar mit dem Vermieter eines Mietshauses – jede Durchleitung von Strom oder Gas kostenlos gewähren muss, hat der Gesetzgeber für die energiewirtschaftsrechtliche Abwicklung dieser Belieferung den vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung in die Pflicht genommen. So ist dieser gemäß § 20 Abs. 1d EnWG verpflichtet, die hierfür erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung von Letztverbrauchern durch Dritte werden erforderlichenfalls die Zählwerte über Unterzähler verrechnet. Die BNetzA stellte in ihrem Beschluss vom 7.11.2011 klar, dass die Kundenanlagenbetreiber nur verpflichtet sind, alle erforderlichen Unterstützungsleistungen zu erbringen, damit der vorgelagerte örtliche Netzbetreiber einen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Zählpunkt für die betreffenden Nutzer der Kundenanlage technisch einrichten und betreiben kann.
Kundenanlagenbetreibern ist deshalb zu empfehlen, mit dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung für den Fall von Kunden-/Lieferantenwechseln die erforderlichen Regelungen auszuhandeln. Dazu gehören unter anderem
- Betretungsrechte der Mitarbeiter des vorgelagerten Netzbetreibers und Abstimmungsprozedere,
- Benennung der Person mit entsprechender Fachausbildung, die für den vorgelagerten Netzbetreiber vertretungsberechtigt sind,
- Abstimmung zur Installation der Zähler/Zählpunkte mit bilanzkreistauglichen Identifikationsnummern und den zur Verfügung stehenden Zählerplätzen,
- Haftungsregelungen sowie
- Regelungen zu Datenaustausch, Verbräuchen und Ablesungen.
Soweit sich ein nachgelagerter Kunde über einen Unterzähler von einem Dritten fremdbeliefern lassen möchte, sollten Kundenanlagenbetreiber und nachgelagerte Kunden außerdem ihre Rechtsbeziehungen vertraglich regeln. Für die Nutzung der Energieanlagen der Kundenanlage darf dabei kein Entgelt vereinbart werden, da diese per Gesetz unentgeltlich zu erfolgen hat. Besonderes Augenmerk sollte jedoch auf die vertragliche Ausgestaltung von Regelungen zu
- Nutzungsrechten des Kunden für die Installation der zählpunkttauglichen Zählern,
- Haftungsregelungen,
- Hinweise auf die Regelungen des Kundenanlagenbetreibers zum vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung mit entsprechender vertraglicher Kompatibilität sowie
- Datenaustausch, Verbräuche und Ablesungen
gelegt werden.