Mehrerlösabschöpfung – vom OLG Düsseldorf gekippt oder nicht?
Der Netzbetreiber hatte dagegen eingewandt, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für diese Reduktion der Erlösobergrenze. Er berief sich auf eine für ihn wirksame Genehmigungsfiktion nach § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG.
Wirksame Genehmigungsfiktion
Nach den uns vorliegenden Entscheidungsgründen hält das OLG Düsseldorf die Mehrerlösabschöpfung für grundsätzlich rechtmäßig. Im konkreten Fall könne sich der Netzbetreiber jedoch erfolgreich darauf berufen, dass sechs Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen keine behördliche Entscheidung getroffen worden war. Damit galt die Genehmigung als erteilt, und die Genehmigungsfiktion lasse keinen Raum für eine Mehrerlösabschöpfung.
Zu der entscheidenden Frage der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen stellte der Senat – richtigerweise – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung ab. Wenn der Antrag ursprünglich allen Anforderungen genüge, könne er insbesondere nicht dadurch unvollständig werden, dass die Regulierungsbehörde bis dahin noch nicht geforderte Unterlagen nachverlangt. Der Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion sei es, Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen. Daher könnten Zweifel über den Umfang der einzureichenden Unterlagen nicht zu Lasten der Netzbetreiber gehen.
Wegen des – auch für einen zweiten Entgeltantrag bejahten – Eintritts der Genehmigungsfiktion war deshalb nur noch der Zeitraum vom 30.1.2006 bis zum 31.7.2006 „mehrerlösrelevant“.
Auswirkungen auf andere Netzbetreiber?
Von dieser grundsätzlich zu begrüßenden Entscheidung dürften jedoch nur wenige Netzbetreiber tatsächlich profitieren – nämlich ausschließlich diejenigen, die sich gegenüber der jeweiligen Regulierungsbehörde tatsächlich auf eine rechtswirksame Genehmigungsfiktion berufen und in der Vergangenheit auch die beantragten Entgelte vereinnahmt haben.
Die überwiegende Mehrheit der Strom- und Gasnetzbetreiber dürfte hingegen gerade nicht mit der Genehmigungsfiktion argumentiert haben und hat sich im Übrigen auch für die sog. „vereinfachten Verfahren“ der Mehrerlösabschöpfung entschieden. Diese sind bereits mit bestandskräftigen Bescheiden abgeschlossen. Von einer – über den vorliegenden Sachverhalt hinaus – entschiedenen „Aufhebung der Mehrerlösabschöpfung“, wie andernorts in missverständlicher Weise formuliert wurde, kann deshalb wohl keine Rede sein.
Ansprechpartner: Stefan Missling/Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke
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