Milder Winter – wenig Absatz: Take-or-Pay-Risiken im Gasmarkt
Der Winter ist fast vorbei, und die Hoffnung der Gasversorger auf einen Kälteeinbruch wie in den letzten beiden Jahren schwindet. Dass sich die Handelsmarktpreise seitwärts entwickeln, spiegelt die Erwartung des Marktes, dass in diesem Winter nicht mehr viel Menge abgesetzt wird. Wer sich vorab anhand der Verbrauchswerte der letzten Jahre eingedeckt hat oder sogar strategische Long-Positionen im Sinne einer geplanten Ausweitung von Mengen z. B. im Rahmen von Vertriebsoffensiven in externen Netzgebieten eingegangen ist, sollte bald einen Blick auf seine bisherige Absatzmenge werfen und prüfen, inwieweit vertragliche Mindestabnahmemengen auf Jahresebene überhaupt noch erreicht werden können.
Lange Zeit waren so genannte Take-or-Pay-Klauseln durch den Vorlieferanten häufig dahingehend ausgestaltet, dass eine vorab bestimmte Mindestmenge, in der Regel 80 Prozent des erwarteten Jahresabsatzes, entweder abgenommen oder selbst bei Nichtabnahme zumindest bezahlt werden musste. Doch in den letzten Jahren wurde dieser rechtlich umstrittene Klassiker durch den Markt erheblich modifiziert. Die Varianten sind so unterschiedlich wie die Gasversorger, die sie anbieten:
So gibt es die Option, nicht abgenommene Mindestmengen, Marktmündigkeit vorausgesetzt, selbst zu vermarkten. Was im eigenen Bilanzkreis selbstverständlich und in der strukturierten Beschaffung mit entsprechender Kundensegmentierung und Prognosesystem kontrollierbar ist, führt im Subbilanzkonto zu Mehraufwand und logistischen Problemen.
Besser hat es da der Kunde, der eine verbindliche Formel vereinbart hat, die eine Rückvergütung für die Unterschreitungsmenge garantiert. Die entsprechenden Vertragsklauseln und das zugrundeliegende Mengengerüst sollte man allerdings auch dann kritisch prüfen, wenn der Rückverkauf fest geregelt ist und es Berechnungsformeln gibt, wie Mindermengen vergütet werden. Wie sich eine entsprechende Pönalisierung (z. B. über einen obligatorischen Verrechnungsfaktor angelegt an Spotmarktpreise) finanziell auswirkt, sollte im Rahmen der eigenen Kalkulation bzw. im internen Controlling entsprechend nachgehalten werden.
Und dann gibt es natürlich die Lippenbekenntnisse: Absichtserklärungen des Vorlieferanten, solche Mengen nach Möglichkeit weiter zu vermarkten. Wie verbindlich die neuen Klauseln sind, hängt an der individuellen Ausgestaltung. Alle Varianten haben gemeinsam, dass der Vorlieferant vor einem Ab- oder Rückverkauf frühzeitig informiert werden muss. Teilweise muss wegen Produktbindungen oder vertraglich vereinbarten Wintermengen bereits eine Lösung zum Ende des ersten Quartals 2014 gefunden werden. Aber auch in allen anderen Fällen ist bereits nach Ablauf der Wintermonate der Mengenabsatz absehbar. Da eine Vermarktung in den Sommermonaten in der Regel zumindest nicht lukrativer ist als ein frühzeitiger Abverkauf, sollte das Mengenmonitoring für einen Gasversorger jetzt Priorität haben.
Ansprechpartner BBH: Dr. Olaf Däuper
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe