Neue Vorgaben für die Abrechnung von Wärme und Kälte: Es besteht Handlungsbedarf

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU – EDD) enthält umfangreiche Vorgaben für die Verbrauchserfassung und Abrechnung von Wärme und Kälte. Die Verordnungsentwürfe zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie liegen nun endlich vor und eine Umsetzung noch vor der Bundestagswahl ist wahrscheinlich. Es besteht also Handlungsbedarf.

Die novellierte Energieeffizienzrichtlinie

Eigentlich hätte Richtlinie (EU) 2018/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Energieeffizienzrichtlinie schon im letzten Herbst in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Nun liegen endlich zwei Referentenentwürfe vor, die diese Vorgaben neu regeln sollen: zum einen die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (FFVAV) und zum anderen die Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV-E) vom 10.03.2021.

Mit diesen Verordnungsentwürfen sollen vor allem die Vorgaben aus Art. 9a ff. EED umgesetzt werden, die vorsehen, dass sukzessive sämtliche Wärme- und Kältezähler sowie Verbrauchserfassungseinrichtungen zur Heizkostenabrechnung fernablesbar sein müssen. Zudem enthalten sie zahlreiche Vorgaben für die Häufigkeit und den Inhalt von Wärme- und Kälteabrechnungen.

Was ändert sich?

Ab Inkrafttreten der Verordnungen dürfen ausschließlich fernablesbare Messeinrichtungen verwendet werden. Nicht fernablesbare Messeinrichtungen, die vor Inkrafttreten der Verordnungen installiert werden, müssen bis einschließlich 31.12.2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Außerdem müssen Versorgungsunternehmen ihren Kunden  Verbrauchs- bzw. Abrechnungsinformationen mindestens zweimal im Jahr mitteilen, in bestimmten Fällen sogar vierteljährlich. Spätestens ab dem 1.1.2022 sind Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen während der Heizperiode monatlich zur Verfügung zu stellen.

Zukünftig werden Abrechnungen im Wärme- und Kältebereich deutlich länger ausfallen als bisher. Beide Verordnungen enthalten nämlich umfangreiche Vorgaben dazu, welchen Inhalt sowohl die Abrechnungen von Wärme und Kälte als auch Heizkostenabrechnungen enthalten müssen. Dies betrifft unter anderem Informationen zum Brennstoffmix und den eingesetzten Energieträgern, Treibhausgasemissionen, Primärenergiefaktoren, erhobene Steuern und Abgaben.

Außerdem sollen grafische Vergleichsübersichten zum eigenen Energieverbrauch im Vorjahr und mit Durchschnittsendnutzern derselben Nutzerkategorie beigefügt werden. Diese Informationen gilt es nun mit energiewirtschaftlicher Kompetenz im Unternehmen zu ermitteln und auf Interdependenzen zu anderen Kommunikationskanälen hinsichtlich des CO2-Fußabdrucks zu überprüfen. Auch die Auswahl der Methodik zur Bestimmung ebendieser kann sich langfristig auf die Kommunikation zukünftiger Emissionsreduktionen auswirken.

Wann folgt die Umsetzung?

Zwar ist  zurzeit noch kein konkretes Datum zum Inkrafttreten der Verordnungen absehbar. Dennoch empfiehlt es sich, die IT-Systeme frühzeitig auf diese geplanten Änderungen umzustellen, da die meisten IT-Systeme dies bislang wohl noch nicht abbilden können. Werden die Vorgaben beispielsweise bei der Heizkostenabrechnung nicht eingehalten, kann der Mieter die in Rechnung gestellten Heizkosten pauschal um 3 Prozent kürzen – Kosten, die dann beim Vermieter verbleiben.

Insbesondere die neue Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung war eigentlich bereits für den 28.5.2021 als Tagesordnungspunkt zur Entscheidung im Bundesrat vorgesehen, wurde aber noch einmal verschoben. Die nächste Möglichkeit wäre nun die nächste geplante Plenarsitzung des Bundesrats am 25.6.2021. Mit einer Umsetzung der Verordnungsentwürfe noch vor der Bundestagswahl ist zu rechnen, es besteht also Handlungsbedarf.

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen/Roland Monjau

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