Steuerbefreiung für Corona-Maßnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben (GZ III C 3 – S 7130/20/10005 :015) vom 15.6.2021 entschieden, dass bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie seien als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden anzusehen und unterfallen daher der Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG.
Das betrifft Leistungen der öffentlichen Hand oder Leistungen von Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Zu den steuerbefreiten Leistungen können u.a. Personalgestellungen, das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten oder Sachmittel gehören.
Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anwendbar.
Ansprechpartner*innen: Manfred Ettinger