Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

(c) BBH

Windparkbetreiber können mit der Abschreibung unter Umständen auch dann beginnen, wenn der Windpark erst im Folgejahr ans Netz geht. Das ist die Konsequenz einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Dem BFH-Urteil zufolge setzt sich ein Windpark aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:

  • Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung,
  • externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind und
  • Zuwegung zur Anlage.

Die Abschreibung auf jedes dieser Wirtschaftsgüter kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme des gesamten Windparks ist nicht dazu erforderlich.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Martin Altrock

Share
Weiterlesen

03 Dezember

Nach dem Ampel-Aus ist vor der Bundestagswahl: Wie steht es um die offenen digitalen Gesetzesvorhaben?

Nach dem Bruch der Ampel-Regierungskoalition steht Deutschland früher als gedacht vor einer Neuwahl. Mit Blick auf den dafür angesetzten Termin im Februar 2025 bleibt wenig Zeit, die offenen Gesetzesvorhaben noch abzuschließen. Und davon gibt es eine Vielzahl. Solche, die dem...

02 Dezember

Die Kundenanlage: Neuer Rechtsrahmen und Folgen nach der EuGH-Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.11.2024 entschieden, dass die sog. allgemeine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vereinbar ist (Rechtssache C-293/23). Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zahlreiche Infrastrukturen haben, die...