Die Finanzverwaltung zieht nach: Ermäßigter Steuersatz für alle Wasserhausanschlüsse
In einem Schreiben vom 4.2.2021 des Bundesfinanzministeriums (BMF) erkennt die Finanzverwaltung (teilweise) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an, nach der auch das Legen eines Wasserhausanschlusses im Verhältnis zum Kunden dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt.
Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
Bereits 2008 hatte der EuGH entschieden (Urt. v. 3.4.2008, Rs. C-442/05), dass auch das Legen eines Wasserhausanschlusses dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Im Jahre 2018 bestätigte (Urt. v. 7.2.2018, Az. XI R 17/17) der BFH das. Die Finanzverwaltung sah sich also mit der Tatsache konfrontiert, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch durch einen Zweckverband bzw. einen Bauunternehmer zur Anwendung kommen kann, auch wenn dieser mit der weiteren Wasserlieferung nicht beauftragt war.
Der BFH entschied, dass es unerheblich ist, ob der Leistungserbringer der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungserbringer der Wasserlieferung sei. Eine bis dato geltende Verwaltungsauffassung, dass Unternehmeridentität erforderlich sei, wurde somit obsolet und mit dem neuen BMF-Schreiben (GZ III C 2 -S 7221/19/10004 :001) nun geändert. Einzig die Eingangsleistungen bei durch das Wasserversorgungsunternehmen beauftragten Subunternehmen wurden davon ausgenommen.
Vereinfachte Abrechnung für die Praxis
Für die Praxis ermöglicht diese nun erfolgte Anpassung der Verwaltungspraxis, die Abrechnung mit dem Wasserabnehmer zu vereinfachen. Eine Wasserhausanschlussleitung gilt somit nach der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung erfreulicherweise umsatzsteuerlich als Teil der „Lieferung von Wasser“. Also: „Wasser marsch!“
Ansprechpartner*innen Steuern:
Ansprechpartner*innen Wasser: Daniel Schiebold/Beate Kramer