Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

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Kann ein Organ einer ausländischen Kapitalgesellschaft gleichzeitig deren „ständiger Vertreter“ in Deutschland sein und damit die Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig machen? Ja, das geht. So zumindest der Bundesfinanzhof (BFH) in einem speziellen Fall (Urt. v. 23.10.2018, Az. I R 54/16), der an der deutsch-luxemburgischen Grenze spielt.

In diesem Fall ging es um eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft, die sich mit dem Ankauf von Dental-Altgold befasst. Der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer hatte Wohnung und Büro in Luxemburg, eine weitere Wohnung in Deutschland in Grenznähe.

Nach einer Fahndungsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer durch die regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland als ständiger Vertreter anzusehen sei. Das Handeln des Geschäftsführers in Deutschland führe damit zu einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens ( § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a EStG).

Der BFH bestätigte, dass Organe von juristischen Personen ständige Vertreter sein können.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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