Gewerbesteuer: Kippt das Bundesverfassungsgericht die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen?

Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage werden im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG unter anderem Zinsaufwand, Miet- und Pachtzinsen, aber auch Konzessions- und Lizenzzahlungen teilweise hinzugerechnet.

Ob diese Hinzurechnung aber verfassungsrechtlich Bestand hat, ist zweifelhaft: Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die Frage anhängig, ob die Hinzurechnungen für Darlehenszinsen, Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 lit. a, d und e GewStG gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen, soweit sie nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt sind.

Zu diesem Schluss war das Finanzgericht (FG) Hamburg in seinem Beschluss vom 29.2.2012 gekommen. Die Hamburger Finanzrichter thematisierten dabei zwar nur Zinsen, Miet- und Pachtentgelte. Nichts anderes dürfte aber auch für die Hinzurechnung von Konzessionen und Lizenzen gelten.

Handlungsempfehlung

Bis zu einer Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung sollten von der Hinzurechnung betroffene Unternehmen gegen Gewerbesteuerfestsetzungen Rechtsmittel einlegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. In Frage kommt auch nach § 361 Abs. 2 AO die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Dabei sollte man allerdings die gesetzliche Verzinsung (§§ 237, 238 AO) im Auge behalten. Bei den derzeitigen Kapitalmarktsätzen wird eine Aussetzung der Vollziehung in der Regel nicht vorteilhaft sein.

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