Jahresabschluss 2014 muss bis zum 31.12.2015 veröffentlicht werden

(c) Martin Beckmann

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen (z.B. GmbHs oder GmbH & Co. KGs), müssen dies innerhalb einer bestimmten Frist tun. Für Geschäftsjahre (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr), die nach dem 31.12.2013 begonnen hatten, endet diese Frist am 31.12.2015. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2014 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen (§ 325 HGB). Unabhängig vom Geschäftsjahr gelten immer 12 Monate; das heißt bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, zum Beispiel Abschlussstichtag 30.4.2015, müssen die Daten hierbei spätestens bis zum 30.4.2016 eingehen.

Besonderheit:

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften besteht eine Einreichungsfrist von 4 Monaten. Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie dies versäumen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz – MicroBilG) gibt es allerdings Erleichterungen (Pres­se­mit­tei­lung BMJV v. 30.11.2012). Betroffen sind alle Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (§ 267a HGB):

  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro,
  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro und
  • durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Diese Gesellschaften müssen keinen Anhang erstellen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden:

  • Angaben zu den Haftungsverhältnissen (§§ 251 und 268 Abs. 7 HGB),
  • Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden,
  • erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft) (§ 160 Abs. 1 AktG).

Sie können sich auch für eine geringere Darstellungstiefe im Jahresabschluss entscheiden (§ 275 Abs. 5 HGB).

Die Veröffentlichung erfolgt bei kleinen, mittelgroßen und großen GmbH indem die jeweiligen Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Dagegen genügt es bei Kleinst-GmbH, die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen; zugleich müssen sie aber bestätigen, dass sie die Voraussetzungen als Kleinst-GmbH erfüllen. Im Fall der Hinterlegung ist die Bilanz der Kleinst-GmbH nicht für jedermann kostenlos im elektronischen Bundesanzeiger einsehbar, sondern muss vom Interessenten kostenpflichtig in Kopie angefordert werden.

Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die oben genannte Frist von 12 bzw. 4 Monaten oder legt es unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein: das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2013 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von 6 Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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