Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

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Unternehmen, die ausschließlich eigene Grundstücke verwalten, können eine erweiterte Kürzung ihres für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Zu dieser Konstellation hat kürzlich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ein interessantes Urteil gefällt (Urt. v. 29.6.2017, Az. 8 K 2641/15).

In dem entschiedenen Fall vermietete ein Steuerpflichtiger ein Areal, auf dem sich neben einem SB-Warenhaus auch eine Tankstelle befand. Er machte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei der Gewerbesteuer geltend, die auf Antrag bei ausschließlicher Grundbesitzverwaltung in Anspruch genommen werden kann.

Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung mit der Begründung ab, dass keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung vorläge. Diese Auffassung hat das FG Düsseldorf bestätigt.

Die Mitvermietung der Tankstelle samt Betriebsvorrichtungen sei für eine Grundstücksverwaltung nicht zwingend erforderlich und stelle auch kein unbedeutendes Nebengeschäft dar.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden (Az. III R 36/17).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

 

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