
Im Rahmen einer Sanierung rückt als Maßnahme immer auch gewissermaßen ein Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen gegenüber dem zu sanierenden Unternehmen in den Fokus. Dies kann jedoch zu Steuerbelastungen führen, die stets zu bedenken sind.
Was bei der Sanierungsplanung zu berücksichtigen ist
Ein Forderungsverzicht, der das verpflichtete und wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen entlasten soll, führt ertragssteuerlich zu einem Gewinn, der grundsätzlich zu besteuern ist. Diese Steuerbelastung kann den Erfolg der Sanierungsbemühungen gefährden und muss daher stets bedacht werden.
Um einen Konflikt zwischen Insolvenz- und Besteuerungsverfahren zu vermeiden, unterstützt das Steuerrecht diese Sanierungsbemühungen, indem es die aus dem Forderungsverzicht resultierenden Erträge unter den Voraussetzungen der §§ 3a EStG, 7b GewStG steuerfrei stellt.
Hierzu muss der Schuldenerlass zu einem begünstigten Sanierungsertrag führen und zum Zwecke der unternehmensbezogenen Sanierung erfolgen. Das notleidende Unternehmen muss seine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit nachweisen. Zudem muss die vollzogene Maßnahme geeignet sein, die Sanierung herbeizuführen. Auch die Absichten des verzichtenden Gläubigers müssen auf die Sanierung gerichtet sein. Insbesondere bei Gesellschaftern in der Rolle eines Gläubigers ist hierauf ein besonderes Augenmerk zu richten. Ein Sanierungsplan, der die anvisierten Sanierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darlegt, erleichtert regelmäßig die Nachweisführung.
Begründet der Forderungsverzicht eines Gläubigers tatsächlich einen begünstigten Schuldenerlass, führt das nicht unmittelbar zu einer Steuerbefreiung. Der mögliche Sanierungsertrag muss zunächst so weit wie möglich mit dem ggf. zu generierenden laufenden Aufwand sowie den festgestellten Verlusten verrechnet werden. Auch insoweit macht der Gesetzgeber strenge Vorgaben. Bleibt nach der Verrechnung trotzdem ein Sanierungsertrag, wäre dieser tatsächlich steuerfrei.
Bei der Sanierung notleidender Unternehmen spielt Liquidität häufig die entscheidende Rolle. Da der Schuldenerlass auf der einen Seite nicht zu zusätzlicher Liquidität führt, auf der anderen Seite jedoch einen grundsätzlich steuerpflichtigen Ertrag begründet, ist die steuerliche Behandlung von entstehenden Sanierungsgewinnen ein wesentlicher Faktor der Sanierungsplanung.
Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Hilda Faut/Jakob Heise