Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2015

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Wer als Gesellschafter auch die Geschäfte seiner GmbH führt, kann seine Bezüge nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie angemessen sind. Ob das der Fall ist, muss spätestens nach Ablauf von drei Jahren überprüft werden. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2011 für die Jahre 2012 bis 2014 festgelegt worden sind, müssen sie noch vor dem 1.1.2015 neu berechnet werden (BMF, Schr. v. 3.1.1996, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 71/95, BStBl .1996 I S. 53 sowie BMF, Schr. v. 5.1.1998, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 1/98, BStBl. 1998 I S. 90).

Angemessen sind die Bezüge dann, wenn auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Das ist für alle Gehaltsbestandteile gesondert zu prüfen: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – zum Beispiel wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Werden die Bezüge neu festgesetzt oder in irgendeiner Weise geändert, dann muss dies grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden (BMF, Schr. v. 16.5.1994, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 14/94, BStBl. 1994 I S. 868).

An Fallstricken mangelt es also nicht. Es gibt eine große Vielzahl von Urteilen zu diesem Themengebiet. Daher ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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