Vorsteuerabzug bei Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

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Viele Hausbesitzer haben erkannt, dass es sich lohnt, die eigene Dachfläche zur Stromerzeugung zu nutzen und sich zu diesem Zweck eine Photovoltaik-Anlage zuzulegen. Für die Kalkulation kommt es aber darauf an, ob man für die Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das geht nur, wenn das sanierte Dach zu mindestens 10 Prozent für die Stromerzeugung genutzt wird. Wenn nicht, dann gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Ein Vorsteuerabzug scheidet dann aus.

Zu der Berechnung dieser Schwelle hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein wichtiges Urteil (v. 3.8.2017, Az. V R 59/16) gefällt. Lässt der Unternehmer ein Dach, auf dem auf einer Teilfläche eine Photovoltaik-Anlage errichtet wird, insgesamt ertüchtigen, kommt es nach Ansicht des BFH für die Frage, ob die verlangte Mindestnutzung von 10 Prozent erreicht wird, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einbezug aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Damit sind auch Gebäudeteile, die für private Wohnzwecke genutzt werden, und das dazugehörende Dach in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

Ein Beispiel: Auf den für private Wohnzwecke genutzten Gebäudeteil entfällt eine (fiktive) monatliche Miete von 500 Euro, auf die daneben unter demselben Dach liegende privat genutzte Scheune von 100 Euro. Die Mieten erfassen jeweils das gesamte Gebäude einschließlich Dach. Auf dem Dachteil über der Scheune wird eine Photovoltaikanlage angebracht, die Miete für diesen Dachteil beträgt 50 Euro.

Wird das gesamte Dach ertüchtigt, ist ein Vorsteuerabzug in diesem Fall ausgeschlossen, da die Dachertüchtigungskosten zu weniger als 10 Prozent auf den unternehmerisch genutzten Teil entfallen (50 Euro/600 Euro). Anderes gilt nur für die Arbeiten, die konkret einzeln der Photovoltaik-Anlage zugeordnet werden können.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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