Umgang mit Kundendaten im (Energie-)Vertrieb: Gesetzgeber erleichtert Prüfung durch Verbraucherschutzverbände

(c) BBH
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Ab sofort haben Verbraucherschutzverbände deutlich mehr Möglichkeiten, gegen Verstöße gegen das Datenschutzrecht vorzugehen. Dafür sorgt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, das am 23.2.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten ist. Von der Neuregelung sind auch Energieversorger betroffen, soweit diese personenbezogene Daten von Kunden erheben und verwenden.

Bisher können Verbraucherschutzverbände datenschutzrechtliche Verstöße nur ausnahmsweise gerichtlich ahnden, insbesondere wenn es darum geht, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens datenschutzkonform sind. Aufgrund der rasanten Entwicklung der Informationstechnik haben Unternehmen inzwischen Zugriff auf enorme Datenmengen, die sie sammeln, systematisieren und auswerten könnten. Um sicherzustellen, dass sie dabei die Persönlichkeitsrechte achten, sollen Verbraucherschutzverbände den Umgang mit den Daten durch Unternehmen künftig einfacher gerichtlich überprüfen lassen können.

Inhalt des Gesetzes

Bislang setzte das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) der Verbandsklage im Datenschutzrecht enge Grenzen. Ab Geltung o.g. Gesetzes sind Verbraucherschutzverbände in der Lage, datenschutzrechtliche Verstöße unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

So soll dies grundsätzlich möglich sein, wenn die Daten

  • zu Zwecken der Werbung,
  • der Markt- und Meinungsforschung,
  • des Betreibens einer Auskunftei,
  • des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
  • des Adresshandels,
  • des sonstigen Datenhandels oder
  • zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken,

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Hiervon ausgenommen sind nur die Daten, die von einem Unternehmer ausschließlich zu dem Zweck erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, einen Vertrag mit dem Verbraucher zu begründen, durchzuführen oder zu beenden.

Die Datenschutzbehörden, die im Sinne der europäischen Vorgaben für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen originär zuständig sind, erhalten darüber hinaus künftig in den gerichtlichen Verfahren der Verbände ein Anhörungsrecht.

Auswirkungen des Gesetzes für Energieversorger und andere Unternehmen

Die Stärkung der Verbandsklagerechte kann künftig dazu führen, dass Streitigkeiten im Datenschutzrecht viel öfter vor Gericht bis zum Urteil durchgefochten werden müssen. Denn den Verbraucherschutzeinrichtungen ist häufig bereits nach ihrer Satzung untersagt, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Im Ergebnis wird gerade die Verarbeitung von Kundendaten im Vertrieb zukünftig häufiger vor Gericht überprüft werden.

Vor diesem Hintergrund sollten Energieversorger mehr denn je darauf achten, dass sie im Umgang mit personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich keine Fehler machen – insbesondere bei Werbemaßnahmen, bei Markt- und Meinungsforschung sowie der Erstellung von Kundenprofilen (beispielsweise im Rahmen des CRM-Systems). Dies betrifft die Phase der Erhebung von Kundendaten (z.B. bei Vertragsschlüssen), wenn sich eine (spätere) Nutzung für Werbezwecke oder im Rahmen eines CRM-Systems nicht ausschließen lässt, ebenso wie die spätere Nutzung selbst.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Alexander Bartsch

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