Umsätze von Schwimmbädern und Aquaparks umsatzsteuerfrei
Kommunale Schwimmbadbetriebe brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen. Das ist das Ergebnis einer neuen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Luxemburg.
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht unterliegen die Umsätze von Schwimmbädern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber entschieden, dass die Umsätze eines Aquaparks umsatzsteuerfrei sind, weil sie als Dienstleistung im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen.
Betreiber von Schwimmbädern können sich unmittelbar auf das Urteil berufen und die Steuerfreiheit ihrer Umsätze verlangen. Dann sind sie aber auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger