Umsätze von Schwimmbädern und Aquaparks umsatzsteuerfrei

Kommunale Schwimmbadbetriebe brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen. Das ist das Ergebnis einer neuen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Luxemburg.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht unterliegen die Umsätze von Schwimmbädern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber entschieden, dass die Umsätze eines Aquaparks umsatzsteuerfrei sind, weil sie als Dienstleistung im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen.

Betreiber von Schwimmbädern können sich unmittelbar auf das Urteil berufen und die Steuerfreiheit ihrer Umsätze verlangen. Dann sind sie aber auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...