Umsatzsteuerliche Konzernbesteuerung endet mit Insolvenzeröffnung
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, steuerlich wie ein zusammengefasstes Unternehmen behandelt. Die Steuer, auch für Umsätze der Organgesellschaft, schuldet der Organträger. Doch gilt das auch, wenn eins oder mehrere dieser Unternehmen in die Insolvenz gehen? In dieser Frage gerät in der Finanzgerichtsbarkeit derzeit möglicherweise einiges in Bewegung.
Der Bundesfinanzhof hatte sich unlängst in einem Verfahren (Beschl. v. 19.3.2014, Az. V B 14/14) des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Organschaft im Insolvenzfall fortbestehen kann. Das bezweifelt das oberste deutsche Finanzgericht – und zwar unabhängig davon, ob die Insolvenz beim Organträger, bei der Organgesellschaft oder bei beiden Gesellschaften eröffnet wird. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder die Eigenverwaltung anordnet. Der Grund ist, dass das Insolvenzrecht grundsätzlich kein zusammengefasstes Verfahren mehrerer Personen kennt (Einzelverfahrensgrundsatz), so dass die entgegenstehenden Regelungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft mit Insolvenzeröffnung enden müssen. Die endgültige Entscheidung muss das Gericht im Hauptsacheverfahren treffen.
Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger/Meike Weichel