Unerlaubte Telefonwerbung bleibt Massenphänomen

Das Telefon will nicht aufhören zu klingeln. Mehr als drei Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber zum letzten Mal das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschärft hat, um die Verbraucher vor belästigenden Anrufen auf ihren privaten Anschlüssen zu schützen. Aber eine befriedigende Lösung scheint immer noch nicht in Sicht.

Die direkte Kundenansprache per Telefon ist ein erfolgversprechendes Marketinginstrument, das gerade in der Energiebranche viele Anbieter nutzen. Leider sind darunter auch einige, die potentielle Kunden anrufen, ohne dass diese zuvor ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben, wie es das Gesetz in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fordert.

Daher häufen sich die Klageverfahren von Verbraucherverbänden und Mitbewerbern, die sich gegen die illegalen Werbemethoden zur Wehr setzen. In den letzten drei Jahren ist eine Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage ergangen, wie die Einwilligung der Verbraucher beschaffen sein muss – etwa im Rahmen von Gewinnspielen.

Der Gesetzgeber scheint wegen der restriktiven Praxis der Gerichte und der Lobbyarbeit der Verbraucherverbände erneut tätig werden zu wollen. Seit März existiert ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), der unter anderem die Obergrenze für Bußgelder von 50.000 auf immerhin 300.000 Euro anheben will. Durch eine Änderung des § 308 BGB sollen zukünftig auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein, mit denen Teilnehmer an Gewinnspielen dazu veranlasst werden, in Telefonwerbung durch Partner des Gewinnspiels einzuwilligen. Dies haben diverse Gerichte in der Vergangenheit für unvereinbar mit dem geltenden Recht gehalten, da der Verbraucher nicht zu erkennen vermag, in welchem Umfang seine Daten für Marketingzwecke ihm unbekannter Partnerfirmen des Gewinnspielveranstalters genutzt werden. Zukünftig sollen auch am Telefon vermittelte Gewinnspielverträge nur noch in Textform wirksam sein. Eine generelle Ausweitung der Textform auf andere Vertragstypen, die am Telefon geschlossen werden, sieht der Gesetzesentwurf indes nicht vor.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Die Bundesregierung hat jetzt schon einmal einen umfangreichen Fragenkatalog der SPD-Fraktion beantwortet. Danach sind allein in den letzten drei Jahren immerhin ca. 100.000 Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)  eingegangen, die nach § 20 UWG ermächtigt ist, die Ordnungsgelder zu verhängen bzw. Verwarnungen auszusprechen. Die BNetzA entzieht übrigens selbst keine Telefonnummern. Sie kann aber entsprechend der Ermächtigungsnorm in § 67 Abs. 1 TKG bei rechtswidriger Nutzung der Telefonnummer anordnen, dass der jeweilige Netzbetreiber  die Nummer abschaltet. Die Zahlen sprechen für sich: so wurden allein 2009 insgesamt 4.718 Nummern abgeschaltet, im letzten Jahr waren es immerhin noch 846 Telefonnummern, die rechtswidrig genutzt wurden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet in der Tat eine ganze Reihe von wirksamen Mitteln, die die unerlaubte Telefonwerbung eindämmen könnten. Ob er unverändert verabschiedet wird, ist noch offen. Eins scheint jedoch in jedem Fall sicher zu sein: Ordnungsgelder bis zu insgesamt 300.000 Euro sollten erwartungsgemäß eine deutlich höhere abschreckende Wirkung zeigen als bisher, so dass es für werbende Unternehmen zukünftig unattraktiv wird, potentielle Kunden am Telefon zu einem Wechsel des Anbieters zu überreden, ohne dass diese vorher ihr Einverständnis erklärt haben.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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