Verbraucherschutz wird weiter gestärkt – Der Referentenentwurf „zum Gesetz für faire Verbraucherverträge“

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Das Bundesjustizministerium (BMJV) will die Regeln für Verbraucherverträge noch weiter verschärfen als bisher bekannt. Das geht aus dem Referentenentwurf zum Gesetz für faire Verbraucherverträge hervor, den das BMJV jetzt veröffentlicht hat. Auch Energielieferanten sehen sich nach diesem Entwurf mit gravierenden Änderungen konfrontiert.

Der Gesetzentwurf beruht auf dem Eckpunktepapier Schutz gegen Kostenfallen vom März 2019. Gegenüber diesem enthält der Referentenentwurf nun weitere Verschärfungen.

Besonders wichtig ist die Änderung der maximal zulässigen Vertragslaufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Energielieferverträgen. Nach bisherigem Recht dürfen Energielieferverträge nicht länger als zwei Jahre laufen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages ist derzeit für maximal ein Jahr möglich, und die Kündigungsfrist des Vertrages darf nicht länger als drei Monate sein. Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass die maximale Vertragslaufzeit ein Jahr sowie die stillschweigende Verlängerung maximal drei Monate betragen darf. Gleichzeitig soll nach dem Entwurf eine längere Kündigungsfrist als ein Monat unwirksam sein. Der Gesetzgeber beabsichtigt dadurch die Wahlfreiheit des Verbrauchers hinsichtlich des Vertragspartners zu stärken und auf diese Weise den Wettbewerb zu fördern.

Daneben sieht der Referentenentwurf gravierende Änderungen im Hinblick auf telefonische Vertragsschlüsse vor. Er setzt auf die Bestätigungslösung und stellt strengere Anforderungen an die Wirksamkeit telefonisch abgeschlossener Verträge. Solche Fernabsatzverträge sollen erst durch die schriftliche Bestätigung des Verbrauchers in Textform wirksam werden. Praktisch bedeutet dies für den Strom- und Gaslieferanten, dass er nach Beendigung des Telefonats den vereinbarten Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Post, als Pdf) an den Kunden zu übermitteln hat. Der Vertragsschluss kommt jedoch erst durch die von dem Kunden veranlasste Bestätigung dieses Angebots in Textform zustande. Dadurch sollen nicht nur der Vertragsschluss selbst, sondern auch die Vertragsinhalte für den Kunden transparenter werden. Die Hemmschwelle, dem Kunden einen scheinbar telefonisch geschlossenen Vertrag vorzuspiegeln, den er weder beabsichtigt hat noch erkennen konnte, wird dadurch deutlich erhöht.

Auch die Anforderungen an Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten der Einwilligung in Telefonwerbung sollen verschärft werden. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro. Ziel ist es, unerlaubte Telefonwerbung insgesamt effizienter zu sanktionieren, denn die Pflicht, die Einwilligung aufzubewahren, vereinfacht es, Verstöße zu überprüfen. Abschreckend soll auch die Höhe des Bußgeldes wirken.

Die Neuregelung soll nur für Vertragsschlüsse ab Inkrafttreten gelten. Auch für Energielieferanten bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren spannend!

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis/Dominique Couval

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