Die Krux mit der richtigen und „zeitgemäßen“ Rechtsbehelfsbelehrung

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Der Duden empfiehlt, nicht mehr „Crux“ (von lat. Kreuz) zu schreiben, sondern „Krux“, das sei der zeitgemäßen deutschen Aussprache angepasst. Und was hat das mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu tun? Ganz einfach: Auch die sollten zeitgemäß formuliert sein. Die Verwaltungsgerichte sind sich allerdings nicht darüber einig, was das genau bedeutet.

Was muss rein in die Rechtsbehelfsbelehrung?

Das Gesetz fordert bestimmte Mindestinhalte einer Rechtsbehelfsbelehrung: Belehrt werden muss über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde (oder das Gericht), bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die Frist, die einzuhalten ist. Sie dient also dazu, den Adressat eines Verwaltungsaktes (oder auch einer Gerichtsentscheidung) darüber zu informieren, wann, wo und wie er gegen Anordnungen und Entscheidungen vorgehen kann. Versäumt er die Frist oder legt er den Rechtsbehelf bei der falschen Verwaltungsbehörde (oder dem falschen Gericht) ein, wird die Anordnung oder Entscheidung bestandskräftig (bzw. rechtskräftig) und kann grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden – und zwar unabhängig davon, ob sie richtig (rechtmäßig) ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund kommt einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung erhebliche Bedeutung zu.

Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, müssen auch diese richtig und vollständig sein. Nach der Rechtsprechung dürfen sie vor allem nicht geeignet sein, beim Adressaten einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abhalten, den Rechtsbehelf rechtzeitig oder überhaupt einzulegen.

Keinen falschen Eindruck erwecken

Immer wieder heißt es in Rechtsbehelfsbelehrungen, dass gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift“ Widerspruch (oder ggf. auch Einspruch) erhoben werden kann. Der Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ ist jedenfalls dann problematisch, wenn es möglich ist, den Rechtsbehelf auch elektronisch einzulegen. Deswegen vertritt ein Teil der Verwaltungsgerichte die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit hinweisen müsse, den Rechtsbehelf elektronisch einzulegen. Unterbleibe der Hinweis, könne beim Adressaten der unzutreffende Eindruck entstehen, dass es rechtlich nicht zulässig sei, den Behelf elektronisch einzulegen. Andere Verwaltungsgerichte sind (noch?) anderer Auffassung.

Wie so oft, ist daher vielleicht weniger mehr: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nichts zur Art und Weise der Erhebung sagt, also lediglich darauf hinweist, dass innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Widerspruch bzw. Einspruch bei (der konkret benannten) Verwaltungsbehörde erhoben werden muss, dürfte rechtlich unbedenklich sein.

Schauen Sie doch mal nach, ob Sie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, die Hinweise dazu enthält, in welcher Art und Weise der Rechtsbehelf einzulegen ist. Möglicherweise können Sie ja noch gegen eine Anordnung oder Entscheidung vorgehen.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große

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