Leitungswasser darf als „gesund“ bezeichnet werden – BGH weist Rechtsmittel des Mineralwasserverbandes ab

Wie detailliert und umfangreich darf ein Wasserversorger Verbraucher über die Wasserqualität öffentlich informieren? Das regelt – jedenfalls bisher noch – § 21 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV). Wann man bei Gesundheitsaussagen nicht mehr von öffentlich-rechtlicher Information, sondern von Werbung ausgehen muss, war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die im Jahr 2020 begann und nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ihr Ende fand.

Abschluss nach zwei Jahren

Fast zwei Jahre nachdem das Verfahren des Verbands der Deutschen Mineralbrunnen e.V. (VDM) gegen die Marktauftritte verschiedener Wasserversorger begonnen hatte, fiel am 28.7.2022 die vorerst abschließende Entscheidung des OLG Münchens. Das Gericht hielt fest, dass Wasserversorger ihr Leitungswasser im Rahmen einer Kundeninformation als „gesund“ bezeichnen dürfen.

Weil die Revision gegen das Urteil durch das OLG München nicht zugelassen wurde, konnte der VDM nur noch Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH einlegen. Das tat er auch postwendend im August 2022. Mit Beschluss vom 17.5.2023, Az. I ZR 146/22 hat der BGH die Beschwerde des VDM ohne nähere Begründung abgewiesen. Das Urteil des OLG München ist damit rechtskräftig.

Weitere Konflikte um Informationsbefugnisse der Versorger wahrscheinlich

Mit dem Urteil des OLG München haben Wasserversorger einen weiteren Pfeil im Köcher und finden einige Klarstellungen dazu, wie im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung rechtssicher informiert werden darf. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass ähnliche Konflikte mit dem abweisenden Beschluss des BGH ein Ende haben.

Das liegt erstens daran, dass weder das Urteil des OLG München noch der begründungsfreie Beschluss des BGH grundsätzliche Aussagen dazu enthalten, in welchem konkreten Umfang Wasserversorger mit Gesundheitsaussagen werben dürfen. Vielmehr bleibt dies nach wie vor eine Einzelfallentscheidung. Wasserversorger müssen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der TrinkwV sowie der europäischen Health-Claims-VO (HCVO) navigieren, um das Abmahnrisiko durch den konkurrierenden Mineralwasserverband zu reduzieren. Rechtssicher über die positiv formulierte Gesundheit des gelieferten Trinkwassers zu informieren, bleibt also weiterhin nicht ganz einfach.

Zweitens ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ein europaweit streng reguliertes Feld. Für den VDM besteht deshalb ein großer Anreiz, gegen Gesundheitsinformationen der Wasserversorger vorzugehen, die er selbst für seine Produkte nicht in Anspruch nehmen kann.

Anstehende Gesetzesänderung – Erweiterte Befugnisse zur Information?

Erfreulicherweise zeichnet sich ab, dass vor dem Hintergrund der europäischen Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einige Gesetzesänderungen in der TrinkwasserV anstehen, die den Handlungsspielraum der Wasserversorger erweitern könnten. Eigentlich ist die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie seit dem 23.1.2023 abgelaufen. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag hat am 31.3.2023 die Zustimmung des Bundesrates gefunden und wird mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Neuregelungen zu Informationsbefugnissen der Wasserversorger finden sich in §§ 45, 46.

Ansprechpartner*innen Wettbewerbsrecht: Stefan Wollschläger/David Funk
Ansprechpartner*innen Wasserrecht: Daniel Schiebold/Beate Kramer

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