Wer zu spät kommt … Schlechte Nachrichten vom EuGH für Betreiber von Anlagen im Emissionshandel

(c) BBH

Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ihren Antrag auf Zuteilung von Zertifikaten korrigieren wollen und damit zu lange gewartet haben, schauen in die Röhre. Der EuGH hatte kürzlich (C-572/16, Urteil vom 22.2.2018) über eine Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zu entscheiden. Das hatte gefragt, ob eine Ausschlussfrist zur Berichtigung oder Änderung des Antrages auf kostenlose Zuteilung von Emissionshandelszertifikaten mit europäischem Recht vereinbar ist. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Antwort lautet Ja.

Ausschlussfrist ist zulässig – und wohl sogar notwendig

Der EuGH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass eine nationale Frist (hier § 9 TEHG), bis zu der bestimmte Daten durch die Anlagenbetreiber eingereicht werden müssen, mit Unionsrecht vereinbar ist. Diese Frist sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie die Berichtigung oder Abänderung des noch innerhalb der Frist gestellten Antrages ausschließt.

Im dem Fall, der vom VG Berlin zu entscheiden war, hatte ein Anlagenbetreiber Daten erst nach Ablauf der nach § 9 Abs. 2 TEHG festgelegten Antragsfrist (23.1.2012) nachreichen wollen, die unstreitig eine Mehrzuteilung begründet hätten. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hatte nur die Menge an Zertifikaten zugeteilt, die sich anhand der (unvollständigen) Daten im Zuteilungsantrag errechnete. Mit dem Widerspruch gegen diesen Zuteilungsbescheid reichte der Anlagenbetreiber die fehlenden Daten nach, die die DEHSt aber unter Verweis auf den Ablauf der Antragsfrist nicht akzeptierte.

Da sowohl die Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG) als auch der Beschluss (v. 27.4.2011, Az. K(2011) 2772) über die kostenlose Zuteilung der Zertifikate keine Regelung zum Umgang mit verspätet eingereichten Daten enthalten, legte das VG Berlin dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor.

Kein Verstoß gegen Effektivitätsgrundsatz

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausschlussfrist im Ergebnis nicht gegen den sog. Effektivitätsgrundsatz verstößt. Dieser besagt, dass eine Ausschlussfrist die Stellung eines Antrages auf kostenlose Zuteilung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Ein Verstoß gegen den sog. Äquivalenzgrundsatz, nach dem die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ungünstiger sein dürfen als die Modalitäten für gleichartige interne Sachverhalte, habe das vorlegende Gericht nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich.

Auf den Einwand der Anlagenbetreiberin, die DEHSt hätte sie zur Abgabe der fehlenden Daten auffordern müssen, erwiderte das Gericht, dass die Mitgliedstaaten zwar dafür Sorge tragen müssen, dass die Daten vollständig, kohärent und so akkurat wie möglich sind. Allerdings seien an dem Verfahren maßgeblich die Anlagenbetreiber selbst beteiligt. Die Mitgliedstaaten sind auf deren Mitwirkung erheblich angewiesen. Auch die Betreiber haben somit verschiedene Pflichten zu erfüllen. Eine dieser Pflichten sei die Pflicht zur Abgabe von vollständigen, kohärenten und möglichst akkuraten Daten. Sie könnten deshalb keine Rechte daraus herleiten, wenn Daten doch fehlerhaft sind.

Die Möglichkeit, die Antragsdaten nachträglich zu berichtigen, würde darüber hinaus – so der EuGH – das europäische Verfahren der kostenlosen Zuteilung stören und Rechtsunsicherheit entstehen lassen, weil sich erst aus der Summe der Einzelzuteilungen ersehen lässt, ob das europäische Zuteilungsbudget eingehalten wird. Die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur berge deshalb die Gefahr, dass jede kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf unbestimmte Zeit nur vorläufig wäre.

Was bedeutet das für Anlagenbetreiber?

Die 4. Handelsperiode steht vor der Tür. Daher sollte sich jeder Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage besser heute als morgen Gedanken über seinen Zuteilungsantrag machen. Das Urteil des EuGH macht dabei abermals deutlich, wie wichtig eine korrekte Antragstellung ist. Auf Nachfragen der DEHSt sollte sich der Anlagenbetreiber besser nicht verlassen und lieber selbst sicherstellen, dass er die korrekten Daten angegeben hat. Denn mit der Frist zur Antragsstellung ist jeder Anlagenbetreiber an die darin enthaltenden Daten gebunden – nach dem Motto: „Wer zu spät kommt, den bestraft die DEHSt.“

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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