Meta erleidet eine Niederlage vor dem EuGH: Bundeskartellamt darf Datenschutzrecht berücksichtigen

Am 4. Juli erlitt der Meta-Konzern eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH): Das Gericht entschied unter anderem, dass das Bundeskartellamt (BKartA) bei kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen datenschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigen darf. Es ist nicht die erste Entscheidung, mit der das oberste Gericht der EU den laxen Umgang mit Daten im Meta-Konzern kritisiert.

Die Vorgeschichte

Die Meta Platforms, Inc. (bis Oktober 2021 Facebook, Inc.) und ihr Umgang mit Daten sorgten bereits in der Vergangenheit für einigen Ärger. Schon 2018 urteilte der EuGH über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages. Ein Jahr später senkte der EuGH im Hinblick auf Social-Media-Plugins den Daumen. In diese Liste reiht sich nun das jüngste Urteil ein.

Um sich auf Plattformen des Meta-Konzerns (Facebook, WhatsApp, Instagram) anzumelden, müssen Nutzer*innen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Richtlinien für die Verwendung von Daten und Cookies zustimmen. Dies ermöglicht es Meta, nicht nur Daten über Aktivitäten innerhalb, sondern auch außerhalb der Plattformen zu sammeln. Der Meta-Konzern rechtfertigte seine Datenerhebung sowie -verarbeitung damit, dass personalisierte Werbung ein „berechtigtes Interesse“ sei.

Das BKartA sieht das anders. Bereits im März 2016 eröffnete es ein Verfahren gegen Facebook wegen des Verdachts auf Marktmissbrauch durch Datenschutzverstöße. Von Anfang an zog es dabei an einem Strang mit der französischen Wettbewerbsbehörde. In seiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung äußerte das BKartA bereits einen Verdacht auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund der Datenerhebung durch den Meta-Konzern. Im Februar 2019 entschied das BKartA dann, dass das Sammeln von Daten durch die einzelnen Plattformen zwar zulässig sei, die Zusammenführung jedoch nur mit Einwilligung der Nutzer*innen erfolgen dürfe. Mittels AGB den Zugang zu Facebook von dieser Einwilligung abhängig zu machen, sei unzulässig. Bei einer Datenzusammenführung ohne Einwilligung läge ein Marktmissbrauch seitens des Meta-Konzerns vor. Das BKartA begründete damit eine kartellrechtliche Abwägungsentscheidung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Der Meta-Konzern legte hiergegen Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Wegen Unklarheiten bei der Auslegung konkreter Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reichte das OLG Düsseldorf beim EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens diverse Fragen ein. Es wollte insbesondere klären lassen, ob das BKartA in kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen die DSGVO berücksichtigen darf.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied im Sinne des BKartA. Zum einen darf das BKartA DSGVO-Vorschriften grundsätzlich prüfen und bei seiner kartellrechtlichen Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Das BKartA ist damit nicht auf die Prüfung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften beschränkt, selbst wenn die Voraussetzungen für ein Untersuchungsverfahren durch die zuständige Datenschutzbehörde vorliegen. Gleichwohl werden einer datenschutzrechtlichen Prüfung durch das BKartA Grenzen gesetzt. So darf diese nur erfolgen, falls sie erforderlich dafür ist, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen. Falls bereits eine Prüfung durch die zuständige Datenschutzbehörde erfolgt ist, ist das BKartA an diese gebunden.

Zum anderen bestätigte der EuGH, dass das BKartA dem Meta-Konzern grundsätzlich die Zusammenführung von Daten aus unterschiedlichen Plattformen ohne Einwilligung verbieten kann. Personalisierte Werbung stelle kein berechtigtes Interesse dar, das eine derartige Datenverarbeitung ohne Einwilligung rechtfertigen würde.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Daten sind ein entscheidender Faktor für die Begründung von Marktmacht. Es ist daher konsequent, dass gemäß der neuen Rechtsprechung Verstöße gegen die DSGVO zu einem Missbrauch der Marktmacht führen können.

Entsprechend positiv fiel daher auch die Reaktion des Präsidenten des BKartA, Andreas Mundt, aus, der das Urteil als ein hervorragendes Signal für die Kartellrechtsdurchsetzung in der digitalen Wirtschaft bezeichnete.

Und jetzt?

Das OLG Düsseldorf hat nun unter Beachtung des Urteils des EuGHs das ausgesetzte Gerichtsverfahren fortzusetzen und darüber zu entscheiden, ob die Untersagungsentscheidung des BKartA rechtmäßig war. Auch wenn der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nur vom konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Fragen beantwortet und daher nicht die konkrete Begründung des Meta-Konzerns für die Datenverarbeitung geprüft hat, ist davon auszugehen, dass das Gericht den Beschluss des BKartA bestätigen wird.

Unabhängig von diesem gerichtlichen Verfahren befinden sich das BKartA und der Meta-Konzern bereits in Gesprächen über die Umsetzung des Beschlusses des BKartA vom Februar 2019. Die Einführung einer Kostenübersicht durch den Meta-Konzern ist hierbei ein wichtiger Schritt.

Ansprechpartner*innen: Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch/Dr. Anna Lesinska-Adamson

Ansprechpartner Datenschutz: Thomas Schmeding/Alexander Bartsch/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Nicolas Höbel

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