Wiederholungsaudit 2023: Pflichten und Chancen für Stadtwerke

Das verpflichtende Energieaudit nach dem EDL-G steht nach vier Jahren wieder an. Es ist ein wichtiges Instrument, um in Unternehmen Maßnahmen zu identifizieren, welche die Energieeffizienz steigern und die Energiekosten reduzieren. Bis zum 5.12.2023 muss das zweite Wiederholungsaudit durchgeführt werden – mit verschärften Anforderungen infolge der EDL-G Novelle.

Verschärfte Anforderungen

Viele erinnern sich sicher an die turbulenten Monate zum Ende der letzten Auditwelle 2019, ausgelöst durch die höheren Ansprüche an die Berichterstellung und Wirtschaftlichkeitsanalyse der Einsparmaßnahmen.

Denn der Gesetzgeber verlangt, dass sich jedes Unternehmen mindestens einmal mit der Frage befassen muss, ob es ein Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchzuführen hat. Erfüllt das Unternehmen das Kriterium des Nicht-KMU, hat ein fachkundiger und unabhängiger Energieauditor alle vier Jahre das Unternehmen auf seine Energieverbräuche hin zu analysieren und konkrete Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten (sofern das Unternehmen nicht bereits ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreibt). Als Nicht-KMU gilt,

  • wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
  • wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

Bei der Ermittlung der Mitarbeiter und Geschäftszahlen sind eigene und fremde Beteiligungen zu berücksichtigen (sog. verbundene Unternehmen bzw. Partnerunternehmen). Damit können auch Unternehmen, die mit wenigen Mitarbeitern in einer Konzernstruktur agieren, den Pflichten des EDL-G unterfallen.

Vereinfachungen gelten in Bezug auf eine „Bagatellgrenze“: Danach können auditpflichtige Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, sich von der Auditpflicht freistellen lassen.

Das BAFA fordert in seinem Leitfaden jedoch u.a. eine rückblickende Bewertung bisheriger Energieaudits. Des Weiteren müssen Maßnahmen aus früheren Audits, die nicht umgesetzt wurden, ebenfalls aufgelistet und, sofern die Umsetzung geplant ist, wirtschaftlich neu bewertet werden.

Chance zur Senkung von Energiekosten und Emissionen

Das Energieaudit bietet die Chance, kurzfristig Einsparpotenziale zu identifizieren und umzusetzen. Im Auditbericht werden die Einsparmaßnahmen priorisiert und die Umsetzung konkret geplant. Gerade im Kontext stark gestiegener Energiepreise lassen sich so Energiekosten stabilisieren und zum Teil sogar senken. Die Verringerung der Energieverbräuche bekommt zunehmend höhere Bedeutung; so knüpft die „Strompreisbremse“ an ein Entlastungskontigent von 70 Prozent des Stromverbrauchs in 2021 (bzw. für Schienenbahnen von 90 Prozent des Stromverbrauchs) an. Hinzu kommt, dass Entlastungen von Strombezugskosten (u.a. Stromsteuer, an die Netzentgelte gekoppelte Umlagen, Strompreiskompensation) von der Umsetzung wirtschaftlich vorteilhafter bzw. durchführbarer Energieeffizienzmaßnahmen abhängig gemacht werden.

Überdies liefern die im Rahmen des Energieaudits gesammelten Daten die Grundlage, um Ihre Klimabilanz zu erstellen, was mit Blick auf die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung immer wichtiger wird.

Das Energieaudit lässt sich mit den entsprechenden Fachleuten unternehmensintern durchführen, ist via Begleitung durch spezialisierte Dienstleister auch erreichbar.

Ansprechpartner*innen BBHC: Matthias Puffe/Daniel Pohl
Ansprechpartner*innen BBH: Dr. Markus Kachel/Niko Liebheit/Andreas Große

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie doch gern hier vorbei: Der Kick-Off für das Netzwerkaudit findet am 20.4.2023 (10 bis 15 Uhr) statt.

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