Die BioSt-NachV: Eine weitere Facette bei der EEG-Förderung von Biomasse (Webinar)


Termin Details


Mit der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sind Risiken für Anlagen- und Netzbetreiber verbunden. Auch mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gibt es noch immer zahlreiche offene Fragen.

Was ist der Hintergrund?

Seit dem 01.01.2022 müssen auch Betreiber von etwas größeren Biomasseanlagen u. a. im Holz- und Biogasbereich die nur wenige Tage zuvor in Kraft getretene BioSt-NachV umsetzen. Bei einer Missachtung droht der vollständige Verlust der finanziellen Förderung nach dem EEG.

Für die Betreiber, die sich nicht frühzeitig auf die Neuerungen eingestellt haben, blieb kaum Zeit, die umfangreichen Nachhaltigkeits- und Zertifizierungsanforderungen umzusetzen. Auch die Übergangsvorschrift, die zwischenzeitlich unter gewissen Voraussetzungen von den Zertifizierungspflichten befreite, ist nunmehr abgelaufen. In Bezug auf die Nachhaltigkeitsvorgaben als solche ist ohnehin festzustellen, dass diese seit dem 01.01.2022 ohne Abstriche umzusetzen sind und die Nachhaltigkeit auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen ist. Besondere Herausforderungen bestehen, wenn nur teilweise nachhaltige Biomasse eingesetzt werden soll oder Biomethan über das Gasnetz transportiert wird.

In der Praxis zeigt sich, dass teilweise schon die Vorgaben auslegungsbedürftig sind. Fraglich ist insbesondere, wann Ausnahmen von den Anforderungen der BioSt-NachV greifen und welche Konsequenzen ein etwaiger Verstoß gegen die Anforderungen nach sich zieht. Für Anlagenbetreiber geht es unter Umständen um „Alles-oder-Nichts“. Unklar erscheint auch, inwieweit der Netzbetreiber Nachhaltigkeitsnachweise zu prüfen hat und welche Pflichten für ihn im Zusammenhang mit dem System „Nabisy“ bestehen. Aufgrund der „Sandwich-Position“ zwischen Anlagenbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber sind diese Fragen auch für Netzbetreiber von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Inzwischen haben die Anforderungen der BioSt-NachV – mit gewissen Modifikationen – durch die neue Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) auch Eingang in den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG gefunden, so dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen CO2-Kosten anfallen können. Zudem ist angesichts der gerade erst verabschiedeten RED III schon wieder mit Modifikationen und Verschärfungen der BioSt-NachV zu rechnen.

Das Seminar „Die BioSt-NachV: Eine weitere Facette bei der EEG-Förderung von Biomasse“ erläutert die BioSt-NachV und geht vor allem auf die Frage ein, wann welcher Anspruch nach dem EEG gegeben und wann er gegebenenfalls dauerhaft entfallen ist.

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgenden Termin bieten wir an:

14.03.2024/Webinar,

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Karin Fromm gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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