Urlaubslektüre: Das EEG 2023 steht

Gestern hat der Bundestag im Rahmen des Osterpakets das neue EEG 2023 verabschiedet. Ein Teil der Regelungen soll bereits unmittelbar nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – also voraussichtlich schon im August. Der größte Teil wird aber erst am 1.1.2023 wirksam.

Neben dem EEG sind weitere Änderungen des Energiewirtschaftsrechts beschlossen worden, etwa das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG, ehemals EnUG) sowie Änderungen des KWKG und des EnWG. Darüber hinaus wurden das Windenergie-an-Land-Gesetz und das novellierte Bundesnaturschutzgesetz verabschiedet.

Über die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfs für das EEG vom April 2022 hatten wir bereits berichtet. Deshalb hier nur in aller Kürze die wesentlichen Änderungen:

Das EEG 2023 – Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Die ambitionierten Ausbauziele für 2030, insbesondere für Wind und PV, werden beibehalten und ein Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien von 80 % festgelegt. Allerdings wird das Ziel von nahezu 100 % erneuerbaren Energien im Stromsektor in 2035 gestrichen. Neu ist außerdem die explizite Festlegung, dass nach Vollendung des Kohleausstiegs der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien „marktgetrieben“ erfolgen soll. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt soll die EEG-Förderung auslaufen.

Eine erste für die Praxis wichtige Änderung betrifft die Neuaufnahme von Regelungen zum Netzanschlussverfahren. Der relevante § 8 EEG wird erheblich ergänzt. Inhaltlich geht es dabei vor allem um eine Vereinfachung und Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens für kleine Anlagen. Unter anderem soll eine einheitliche Plattform zum Netzanschluss geschaffen werden, wobei eine Übergangsfrist bis 2025 besteht.

Außerdem gibt es Verbesserungen bei den Förderbedingungen. Die Vergütung für Dach-Solaranlagen in der sogenannten Überschusseinspeisung wird erhöht, die für die – deutlich höhere – Volleinspeisung minimal abgesenkt. Beim PV-Mieterstrom wurde die 100-kW-Grenze aufgehoben, so dass ab 01.01.2023 auch größere Anlagen vom Mieterstromzuschlag profitieren können.

Weitere Verbesserungen gibt es bei der Freiflächen-PV. Die „vergütungsfähigen“ Flächen neben Autobahnen und Schienenwegen werden von 200 auf 500 m (!) vergrößert. Zudem wird nun auch Dauergrünland der Kategorie „Agri-PV“ zugeordnet und die sogenannte Garten-PV eingeführt. Außerdem sollen weiterhin neue, kleine Wasserkraftanlagen gefördert werden, was nach dem Regierungsentwurf für neue Anlagen bis 500 kW noch vollständig entfallen sollte. Bei Windenergieanlagen wird die Sonderbehandlung in der Südregion bei Ausschreibungen gestrichen, die von der Europäischen Kommission bislang beihilferechtlich nicht genehmigt wurde. Der notwendige Ausbau der Windkraft im Süden soll stattdessen durch eine – schon vorher beschlossene – Verbesserung der Korrekturfaktoren für schlechte Windstandorte erreicht werden.

Bemerkenswert ist außerdem, dass die Verordnungsermächtigung zur Weiterentwicklung des Förderregimes hin zu sogenannten Contracts for Difference (CfD) entfällt. Die CfD hätten vor allem die Möglichkeit eröffnet, in Zeiten hoher Strompreise Zahlungen von den Anlagenbetreibern an die Netzbetreiber zu verlangen, um Überförderungen zu vermeiden. Mit der Streichung der Verordnungsermächtigung im EEG 2023 ist die Zukunft von CfD damit offen und CfD dürften zumindest auf kurze Sicht nicht zu erwarten sein.

Daneben enthält das neue EEG auch wieder eine Vielzahl kleiner Änderungen, die für die Abwicklungspraxis aber teilweise von großer Bedeutung sind. Erwähnt sei etwa die „Klarstellung“, dass es keine förderzonenbezogene Berechnung – also eine separate Berechnung anhand der jeweiligen Leistungsstufen – der Marktprämie geben soll, sondern die Marktprämie anhand eines einheitlichen Werts für die gesamte Anlage bestimmt werden soll.

Schließlich ist beim Thema Wasserstoff eine Erweiterung des Förderregimes vorgesehen. Neben dem bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Ausschreibungssegment für die kombinierte Stromerzeugung aus Elektrolyse und Rückverstromung vor Ort soll ein neues Fördersegment für die reine Stromerzeugung aus grünem Wasserstoff eingeführt werden. In diesem Zuge wird auch eine neue Verordnungsermächtigung zur Definition von „Grünem Wasserstoff“ geschaffen, mit der die Vorgaben des Delegierten Rechtsakts auf EU-Ebene dann umgesetzt werden sollen.

Wie gesagt, ein Teil der Regelungen wird schon im August in Kraft treten. Schnelles Einlesen ist also angesagt – aber vielleicht nicht im Urlaub.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große

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