Novelliertes MsbG führt zu angepassten Fernsteuerungsanforderungen für EEG- und KWK-Anlagen

Zum 27.5.2023 ist das EEG 2023 ein weiteres Mal verändert worden. Hintergrund sind im Wesentlichen die Änderungen am Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW). Denn während das „alte“ MsbG den Rollout intelligenter Messsysteme von der sogenannten Marktverfügbarkeitserklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abhängig machte, ist mit dem „neuen“ MsbG ein gesetzlicher Rollout-Fahrplan vorgesehen – ganz unabhängig von einer Marktverfügbarkeitserklärung. Dieser veränderte „Startschuss“ schlägt auf die Bestimmungen zur Sichtbarkeit und Fernsteuerbarkeit von EEG- und KWK-Anlagen gemäß § 9 EEG 2023 durch.

Sichtbarkeit und Fernsteuerbarkeit

Das EEG sieht schon seit vielen Jahren vor, dass (jedenfalls bestimmte) EEG- und KWK-Anlagen für den Netzbetreiber sichtbar und fernsteuerbar sein müssen und verpflichtet zu diesem Zweck die Anlagenbetreiber zur Ausstattung der Anlagen mit entsprechenden technischen Einrichtungen. Sichtbarkeit bedeutet, dass der Netzbetreiber die Ist-Einspeisung der Anlagen jederzeit abrufen können muss, Fernsteuerbarkeit, dass er die Einspeiseleistung der Anlagen bei Bedarf reduzieren können muss. Welche Anlagen welche Anforderungen konkret erfüllen müssen, hing zuletzt im Wesentlichen vom Datum der Inbetriebnahme und von der Größe der Anlage ab. Dabei sah das Gesetz – vereinfacht ausgedrückt – eine Synchronisation mit dem MsbG vor: Ab der Marktverfügbarkeitserklärung des BSI sollten EEG- und KWK-Anlagen so ausgestattet sein, dass Sichtbarkeit und Fernsteuerbarkeit über ein intelligentes Messsystem möglich sind.

Änderungen im „neuen“ MsbG

Mit dem „neuen“ MsbG ist der Begriff der Marktverfügbarkeitserklärung aus dem Gesetz verschwunden. Der „Startschuss“ für den Rollout intelligenter Messsysteme liegt also nicht mehr in Behördenhand, sondern ist über einen Fahrplan gesetzlich vorgeschrieben. Um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen und insbesondere um sicherzustellen, dass das EEG weiterhin mit dem MsbG Schritt hält, mussten die entsprechenden Bestimmungen im EEG zur Sichtbarkeit und Fernsteuerbarkeit von EEG- und KWK-Anlagen angepasst werden. Konkret müssen Sichtbarkeit und Fernsteuerbarkeit fortan spätestens zusammen mit dem Einbau des intelligenten Messsystems hierüber möglich sein. Dabei gilt weiterhin eine Unterscheidung nach Größenklassen, die sich – vereinfacht – wie folgt darstellt: Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW müssen sichtbar- und fernsteuerbar sein, Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 und höchstens 25 kW müssen nur sichtbar sein.

Übergangsregelungen bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen

Für den Zeitraum bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen muss für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW Sicht- und Fernsteuerbarkeit auf sonstige Weise mit technischen Einrichtungen sichergestellt werden. Für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und bis 100 kW muss – jedenfalls im Grundsatz – nur die Fernsteuerbarkeit durch sonstige technische Einrichtungen sichergestellt werden. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW müssen weder sichtbar noch fernsteuerbar sein

Wie können die Verpflichtungen erfüllt werden?

Die Ausstattungsverpflichtung kann der Anlagenbetreiber wie bisher selbst oder durch Beauftragung eines Dritten, insbesondere des Messstellenbetreibers, erfüllen. Zu diesem Zweck wurde ab 2025 ein Anspruch gegen den Messstellenbetreiber auf verpflichtende Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung sowie ab sofort und ebenfalls innerhalb von vier Monaten die Ausstattung mit sonstigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen als verpflichtende Zusatzleistung geschaffen (sogenannte „Paketlösung“). Mit Beauftragung der Zusatzleistung fingiert das Gesetz die Pflichten nach § 9 EEG als erfüllt.

Ansprechpartner*innen EEG: Dr. Martin Altrock/Andreas Große/Christoph Lamy/Joshua Hansen

Ansprechpartner*innen MsbG: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise/Dr. Florian Wagner

PS: Bei Interesse besuchen Sie gerne unser Webinar zum Thema Messung von EEG-Anlagen am 15.6.2023.

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